Üble Gerüche / Starke Ausdünstungen aus Mietwohnungen können zur Kündigung führen (FOTO)
Geschrieben am 02-06-2014 |
Berlin (ots) -
Grundsätzlich ist es einem Mieter überlassen, was er hinter der
verschlossenen Türe seiner Wohnung macht. Zumindest, so lange durch
sein Handeln keine Gefahr oder keine übermäßige Störung für andere
ausgeht. Die Grenze ist nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS aber dann erreicht, wenn Zigarettenqualm und
Körpergerüche aus einer Wohnung die Nachbarn in erheblichem Maße
beeinträchtigen. (Amtsgericht Wetzlar, Aktenzeichen 38 C 1389/12)
Der Fall:
Die Mieter einer Wohnung scherten sich offenkundig nicht darum,
dass sich von ihrem Objekt aus über das gemeinsame Treppenhaus
erhebliche Ausdünstungen in die gesamte Anlage verbreiteten. Es
handelte sich um eine Mischung aus Schweiß und kaltem Tabakrauch. Die
Nachbarn beschwerten sich, der Eigentümer mahnte die Betroffenen ab,
doch nichts wurde besser. Daraufhin wurde den Verursachern der
Geruchsstörungen die fristlose Kündigung ausgesprochen. Nachdem sie
sich weigerten, kam es zu einer Klage auf Räumung und Herausgabe der
Wohnung.
Das Urteil:
Ausdünstungen gehörten zur körperlichen Natur des Menschen,
beschied das zuständige Amtsgericht. Deswegen seien sie bis zu einer
bestimmten Grenze zu dulden. Auch die Gerüche von Essen, Rauch und
Parfüm fielen darunter. Doch es gebe einen Punkt, von dem an es den
Mitbewohnern schlechterdings nicht mehr zuzumuten sei, dass
regelmäßig Schwaden über den Flur in ihre eigenen Wohnungen dringen.
Dieser Punkt sei hier erreicht gewesen, zumal ja auch schon eine
Abmahnung erfolgt war. Nun mussten die Mieter im Sinne des
Hausfriedens die Wohnung räumen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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