Notfall am Arbeitsplatz: Notfallnummern müssen im Betrieb bekannt sein / TÜV Rheinland: Unfallschutz ist Aufgabe des Arbeitgebers / Richtig reagieren bei Notfall / Notruf und Erste Hilfe sind Pflicht
Geschrieben am 03-06-2014 |
Köln (ots) - Jeder hofft, dass er nie mit einem Notfall am
Arbeitsplatz konfrontiert wird. Doch wenn es wirklich einmal zu einem
Unglück kommt zählt jede Minute - gleich ob Brand, Unfall oder
Herzinfarkt. Daher müssen alle Mitarbeiter wissen, was zu tun ist.
Pflicht des Arbeitgebers ist es, das Gefährdungspotenzial im
Unternehmen in einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und für die
Sicherheit der Mitarbeiter zu sorgen. Werner Lüth, Fachgebietsleiter
Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland: "Unternehmen verändern sich
kontinuierlich. Ist die Gefährdungsbeurteilung älter als zwei Jahre,
sollte sie aktualisiert und die Maßnahmen zur Notfallorganisation
überprüft werden. Seit 2013 sind beispielsweise in Unternehmen neben
Ersthelfern auch Brandschutzhelfer vorgeschrieben."
Ersthelfer müssen schon in kleinen Unternehmen ab zwei
Mitarbeitern benannt und ausgebildet werden. In einer zweitägigen
Schulung lernen sie alles Wichtige von Maßnahmen bei Knochenbrüchen
und Verbrennungen über die Versorgung von Wunden mit bedrohlichen
Blutungen bis hin zur Wiederbelebung. Dieses Wissen müssen sie alle
zwei Jahre in eintägigen Trainings auffrischen.
Jeder kann Erste Hilfe leisten
Im Ernstfall beschreibt die sogenannte Rettungskette, wie die
Hilfsmaßnahmen im Unternehmen organisiert sind. Der Ablauf und die
Kontaktdaten von internen und externen Helfen müssen allen
Mitarbeitern mitgeteilt werden. Möglich ist dies über das interne
Telefonbuch mit allen Notfallrufnummern oder über Aushänge,
beispielsweise am schwarzen Brett und in Aufenthaltsräumen.
Vordrucke, auf denen individuelle Angaben wie die Namen und
Rufnummern der Ersthelfer und des Betriebsarztes ergänzt werden
können, halten zum Beispiel die Berufsgenossenschaften und
Unfallkassen bereit.
Kommt es zu einem Notfall, ist jeder verpflichtet, Hilfe zu
leisten. Kenntnisse über Erste Hilfe haben viele unter anderem im
Rahmen der Führerscheinausbildung erworben. Dabei muss niemand Angst
vor Fehlern haben: Nichts zu tun ist für den Verletzten gefährlicher
als eine Hilfe, die nicht ganz korrekt ausgeführt wird. Handelt der
Helfer nach bestem Wissen und kann er nicht erkennen, dass eine
Hilfsmaßnahme zu einer Verschlimmerung führt, muss er nicht mit
haftungsrechtlichen Folgen rechnen Im Gegenteil: Unterlässt er Hilfe,
kann er belangt werden.
Selbstschutz hat Vorrang
Vor der Hilfeleistung stehen vorbereitende Maßnahmen: Verunglückte
müssen vor einer akuten weiteren Gefahr wie Absturz oder Feuer
geschützt werden. Allerdings hat hier der Selbstschutz des Helfers
Vorrang. Im nächsten Schritt gilt es, den Unfall zu melden - bei
leichteren Verletzungen an den Ersthelfer im Unternehmen, bei
größeren Verletzungen oder in lebensbedrohlichen Fällen wie einem
Herzinfarkt, einem Schlaganfall oder starken Blutungen über die
Notrufnummer 112.
Wichtig ist es, beim Notruf alle Fragen der Leitstelle zu
beantworten und den Anruf erst zu beenden, wenn die Mitarbeiter dort
keine weiteren Fragen mehr haben. Hilfreich ist es auch, eine
Rückrufnummer zu nennen. Im Anschluss gilt es, bis zum Eintreffen der
Helfer, Erste Hilfe zu leisten und den Betroffenen gegebenenfalls zu
beruhigen. Die Rettungskräfte übernehmen die Versorgung sowie den
Transport des Verunglückten ins Krankenhaus.
Weitere Informationen bei TÜV Rheinland unter
www.tuv.com/arbeitssicherheit im Internet.
Kontakt für Journalisten:
Jörg Meyer zu Altenschildesche, Telefon: +49 221 806-2255.
Die aktuellen Presseinformationen erhalten Sie auch per E-Mail über
presse@de.tuv.com sowie im Internet: www.tuv.com/presse und
www.twitter.com/tuvcom_presse
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