Systemausfall bei eBay - Diese Rechte haben die Nutzer
Geschrieben am 15-09-2014 |
Köln (ots) - Tausende Nutzer konnten sich gestern bei eBay nicht
einloggen. Nach Aussagen einiger Nutzer handelte es sich um einen
Systemausfall von etwa acht Stunden. Besonders schlimm war dieser
Zustand für diejenigen, deren eingestellte Angebote in dieser Zeit
oder kurz danach abliefen. Während des Systemausfalls konnte niemand
mehr weitere Gebote abgeben. Viele Nutzer fragen sich, ob auch unter
diesen Umständen der Vertrag mit dem vermeintlichen Höchstbietenden
zustande kommt oder ob eBay zumindest für den Schaden aufkommen muss.
Vertrag kommt mit dem Höchstbietenden zustande
"Ein Systemausfall bei eBay führt nicht dazu, dass die Verträge
mit dem Höchstbietenden unwirksam sind. Ein Systemausfall gehört zum
allgemeinen Risiko bei der Teilnahme an einer eBay Auktion, ebenso
wie das Risiko, dass nur sehr wenig für eine Ware geboten wird. Das
letzte Gebot ist nach den eBay Grundsätzen rechtlich bindend. Daran
ändert auch ein Systemausfall nichts. Auch besteht kein gesetzlicher
Anfechtungsgrund", macht IT-Anwalt Christian Solmecke aus Köln
deutlich.
Haftung von eBay
"eBay hat in seinen AGB umfangreiche Regelungen zum Thema
Systemausfall erstellt und die Haftung weitgehend ausgeschlossen. In
einigen Konstellationen ist dieser Haftungsausschluss jedoch
unwirksam, so das eBay den Verkäufern die entstandenen Schäden
ersetzen muss", betont Rechtsanwalt Solmecke. "Im konkreten Fall ist
es offenbar sogar so, dass sich eBay nicht einmal an die eigenen AGB
gehalten hat."
Auktionen hätten verlängert werden müssen
In den Grundsätzen zum Systemausfall ist geregelt, dass eBay nach
einem mehr als zweistündigen Systemausfall sämtliche Auktionen um 24
Stunden verlängert, die entweder im Ausfall-Zeitraum lagen oder die
eine Stunde nach dem Auslauf abgelaufen wären. "Ersten Angaben der
Nutzer zufolge ist aber genau das nicht passiert", erklärt Anwalt
Christian Solmecke. "Offenbar wurden die entsprechenden Auktionen
nicht verlängert, so dass manche Waren für Schnäppchenpreise verkauft
worden sind. Sollte sich dies bestätigen, ist eBay zum Ersatz des
entstandenen Schadens verpflichtet. Der genaue Schaden ist der
durchschnittliche Wert, der für dieses Produkt bei eBay erzielt
werden kann. Da dieser Wert im Zweifel vor Gericht durch einen
Gutachter bestimmt werden muss, sollte der Verkäufer bei teuren Waren
also entweder unmittelbar sofort den Wert mit Hilfe eines
Spezialisten sichern oder zumindest unter Zeugen den genauen Zustand
des Produktes zwecks späterer Wertermittlung protokollieren. Viel
Zeit hat der Verkäufer dafür nicht, da er gegenüber dem rechtmäßigen
Käufer zur Zusendung der Ware verpflichtet ist."
eBay AGB sollten angepasst werden
Ein eBay Systemausfall ist auch deshalb so gravierend, da die
höchsten Gebote meist erst kurz vor Ablauf der Auktion erzielt
werden. "Meiner Meinung nach müssten die AGB so ausgestaltet sein,
dass sämtliche Angebote, die in den Zeitraum eines Systemausfalls
oder unmittelbar danach fallen, wiederholt werden müssen. Ansonsten
muss eBay für den entstandenen Schaden aufkommen", erklärt der Kölner
Medienanwalt Solmecke. "Den Betroffenen ist nun zu raten, sich
unmittelbar an eBay zu wenden. Sie sollten sich jedoch nicht mit
einer lapidaren Erstattung der Gebühren abspeisen lassen."
http://ots.de/eow0h
Pressekontakt:
Christian Solmecke, LL.M.
Rechtsanwalt
WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Tel. +49 (0) 221 400 67 55
www.wbs-law.de
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