Börsen-Zeitung: Der Blankoscheck, Kommentar zum EuGH von Stephan Lorz
Geschrieben am 14-01-2015 |
Frankfurt (ots) - Die Europäische Zentralbank (EZB) hat vom
Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Blankoscheck ausgestellt
bekommen, künftig die Grenzen der Geldpolitik nach eigenem Gusto
festlegen zu dürfen. Auch wenn das Plädoyer des Generalanwalts noch
kein Richterspruch ist, kann die Notenbank jetzt hinsichtlich
unkonventioneller Maßnahmen bis hin zu Anleihekäufen schalten und
walten, wie sie möchte. Denn erfahrungsgemäß weicht das in einigen
Monaten zu erwartende Urteil kaum vom Plädoyer ab.
Die wenigen "Bedingungen" des EuGH sind - vielleicht mit Ausnahme
der Forderung nach einem Ausscheiden der EZB aus der Troika -
windelweich. Sie kann man als Argumentationskosmetik gerichtet an die
Adresse der EZB-Kritiker abtun. Denn die Verpflichtung zu mehr
Transparenz und mehr Stringenz in der Begründung unkonventioneller
geldpolitischer Maßnahmen ist zügig formuliert. Zumal die Richter
sich selbst aus der inhaltlichen Prüfung heraushalten wollen, wie sie
selber angekündigt haben. Sie fühlen sich nämlich in geldpolitischen
Dingen nicht kundig genug, um die Wirkung von EZB-Maßnahmen
abschätzen zu können. Bloß komisch, dass sie sich in anderen
Rechtsfragen sehr wohl eine Einschätzung zutrauen, die schon oft zu
recht umstrittenen Urteilen geführt hat. Zugleich halten sie sich
aber für kompetent genug für die Feststellung, dass das OMT-Programm
durchaus geeignet sei, den Krisenstaaten die Wiedererlangung "einer
gewissen finanziellen Normalität" zu ermöglichen. Was stellen sie
sich bloß unter "Normalität" vor? Das Aushebeln von Marktmechanismen?
Jetzt liegt es allein beim Bundesverfassungsgericht, den
Kulturwandel der Notenbanker von Währungshütern hin zu Fiskalhütern
noch zu bremsen. Doch die Möglichkeiten der Karlsruher sind begrenzt.
Sie können allenfalls das Handeln der Bundesbank beeinflussen - und
die Bundesregierung zu einer Neuverhandlung der EU-Verträge zwingen.
Letzteres würde aber angesichts der aktuellen antieuropäischen
Strömungen gleich den Bestand der Eurozone aufs Spiel setzen. Es ist
deshalb zweifelhaft, ob das Bundesverfassungsgericht dieses Risiko
eingehen würde. Zumal sowohl Vertragsneuverhandlungen als auch die
Hinnahme eines unbequemen Urteils wohl aufs Gleiche hinauslaufen:
seine Entmachtung. Entweder den deutschen Richtern wird die
Oberhoheit der Luxemburger Kollegen vertraglich aufgezwungen, oder
sie erkennen sie faktisch an. Die Bundesbank als Institution hat
diesen Erkenntnisprozess schon hinter sich.
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