EANS-Adhoc: ANDRITZ AG / Decision regarding the review procedure pursuant to
Section 33 of the Austrian Takeover Act
Geschrieben am 25-03-2015 |
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25.03.2015
On March 25, 2015, the Austrian Takeover Commission notified ANDRITZ
AG of the decision regarding the review procedure pursuant to Section
33 of the Austrian Takeover Act. The object of the procedure was to
review whether there was wrongfully no mandatory takeover offer
submitted (Section 22 et seq. of the Austrian Takeover Act) in
connection with the reorganization measures implemented by the core
shareholders of ANDRITZ AG in August 2014, particularly by Custos
Privatstiftung and Certus Beteiligungs-GmbH, and in connection with
re-transition of a securities loan for ANDRITZ AG shares existing
since 2004.
The Takeover Commission stated that there is no infringement
regarding the mandatory takeover offer obligation, thus no mandatory
takeover offer must be submitted. With a few exceptions, Custos
Privatstiftung is allowed to exercise the voting rights it has been
attributed between 26% and 30% at least until June 30, 2018.
Further inquiry note:
Dr. Michael Buchbauer
Head of Investor Relations
Tel.: +43 316 6902 2979
Fax: +43 316 6902 465
mailto:michael.buchbauer@andritz.com
end of announcement euro adhoc
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issuer: Andritz AG
Stattegger Straße 18
A-8045 Graz
phone: +43 (0)316 6902-0
FAX: +43 (0)316 6902-415
mail: welcome@andritz.com
WWW: www.andritz.com
sector: Machine Manufacturing
ISIN: AT0000730007
indexes: WBI, ATX Prime, ATX, ATX five
stockmarkets: official market: Wien
language: English
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- EANS-Adhoc: ANDRITZ AG / Entscheidung zum Nachprüfungsverfahren gem. § 33 ÜbG --------------------------------------------------------------------------------
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Sonstiges
25.03.2015
Die Übernahmekommission hat der ANDRITZ AG am 25.03.2015 die
Entscheidung zum Nachprüfungsverfahren gem. § 33 ÜbG übermittelt.
Gegenstand des Verfahrens war die Prüfung, ob im Zusammenhang mit den
im August 2014 mehr...
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