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HAHN Rechtsanwälte: "Widerrufsbelehrungen der ING-Diba AG sind bei Darlehensverträgen oft fehlerhaft"

Geschrieben am 18-06-2015

Hamburg (ots) - Bei zahlreichen Immobiliendarlehensverträgen der
ING-Diba AG ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit
unwirksam. Das hat der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn festgestellt.
Deshalb haben jetzt zahlreiche Kunden der ING-Diba AG mit HAHN
Rechtsanwälte Kontakt aufgenommen und wollen ihre
Immobiliendarlehensverträge widerrufen. Und das aus gutem Grund. Denn
in zahlreichen Darlehensverträgen der ING-Diba AG heißt es in der
Widerrufsbelehrung: "Die Widerrufsbelehrung beginnt frühestens mit
Erhalt dieser Belehrung."

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine
solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig
über den Beginn der Frist belehrt", sagt Anwalt Hahn. Denn die
Verwendung des Wortes "frühestens" ermögliche es dem Verbraucher
nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich
zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne.
Das heißt: Der Beginn des Fristablaufs hänge gegebenenfalls noch von
weiteren Voraussetzungen ab. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren
gelassen, welche weiteren Umstände das sein sollen. Auch auf den
Wortlaut der BGB-Info-Verordnung, der Gesetzesfiktion zukommt, könne
sich die ING-Diba AG nicht berufen, weil ihre Widerrufsbelehrung dem
Muster nicht wortgleich entspricht. Zahlreiche Instanzgerichte haben
eine entsprechende Formulierung in Widerrufsbelehrungen als
irreführend und damit unwirksam angesehen.

"Entspricht die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder
gestalterisch nicht den rechtlichen Vorgaben oder wurde sie
unterlassen, steht dem Verbraucher noch immer Widerrufsrecht zu," so
Anwalt Hahn. Und das gelte für alle Darlehensverträge, die nach dem
1. November 2002 abgeschlossen worden sind. Ein erfolgreicher
Widerruf rechnet sich laut Hahn. So bringt eine Rückabwicklung des
Darlehensvertrages einen erheblichen Zinsvorteil und lässt die
Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. Der Verbraucher könne dann
einen neuen Darlehensvertrag abschließen und von den aktuellen
niedrigen Zinsen profitieren.

Wie der Widerruf eines Darlehensvertrages erfolgreich durchgesetzt
werden kann, darüber informiert HAHN Rechtsanwälte auf kostenfreien
Veranstaltungsreihe unter anderem in Hamburg am 26. Juni 2015, 19:30
Uhr, in The Madison Hotel Hamburg. Außerdem bietet HAHN Rechtsanwälte
zurzeit allen betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Überprüfung
von Immobiliendarlehensverträgen auf Fehlerhaftigkeit der
Widerrufsbelehrung an. Generell sind in Einzelfällen mit den
darlehensfinanzierenden Banken auch außergerichtliche Vergleiche
möglich. Gegen die ING-Diba AG hat HAHN Rechtsanwälte aktuell drei
Klagen bei verschiedenen Landgerichten eingereicht.

Zum Kanzleiprofil:

HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
achtzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg,
Kiel und Stuttgart.



Pressekontakt:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de


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