"Proven Oil Canada-Fonds: Anleger sollten Ausschüttungen nicht ohne anwaltliche Prüfung zurückzahlen"
Geschrieben am 15-07-2015 |
Hamburg (ots) - Die Anleger der POC Eins GmbH & Co. KG sind mit
Schreiben vom 06. Juli 2015 von der Fondsgesellschaft aufgefordert
worden, die erhaltenen Ausschüttungen 2013 bis zum 25. Juli 2015
zurückzuzahlen. "Das sollten die betroffenen Anlegern in keinem Fall
machen", sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. "Ebenso wenig die
Gesellschafter der POC Zwei GmbH & Co. KG, der POC Groth GmbH & Co.
KG, der POC Groth 2. GmbH & Co. KG, der POC Natural Gas 1 GmbH & Co.
KG sowie der POC Groth 3 Plus GmbH & Co. KG, die ein ähnliches
Aufforderungsschreiben erhalten haben". Die Begründung der
Fondsgesellschaft: Aufgrund des Einbruchs der Gas- und Ölpreise und
einer Kreditkündigung der finanzierenden Bank müssten die in 2013
erhaltenen Ausschüttungen zurückgezahlt werden. Denn die
Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft sei angespannt und die
Auszahlungen seien noch nicht von der Gesellschafterversammlung
genehmigt worden seien (vgl. § 20 Absatz 7 des
Gesellschaftsvertrages).
"Diese Bestimmung des Gesellschaftsvertrages zur Rückforderung der
Ausschüttungen ist nicht anwendbar", meint Anwalt Hahn, "weil eine
Gesellschafterversammlung zum Thema der Genehmigung der
Ausschüttungen 2013 noch nicht abgehalten worden ist. Im Übrigen ist
die weitere Klausel - ein konkreter Liquiditätsbedarf der
Gesellschaft zu unbestimmt und daher unwirksam". Was den Anlegern
laut Hahn Mut machen sollte: "In der Vergangenheit hätten sich
Anleger bei verschiedenen Schiffsfonds erfolgreich vor Gericht gegen
die Rückforderung von Ausschüttungen gewehrt."
Fachanwalt Peter Hahn empfiehlt: "Anleger sollten in jedem Fall
prüfen lassen, inwieweit Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung
gegenüber den "freien" Anlageberatern bestehen. Bei einer
Plausibilitätsprüfung hätte von diesen festgestellt werden müssen,
dass das Anlagemodell der COGI von vornherein nicht tragfähig war.
Hinzu kommen könnten Schadensersatzansprüche gegen die Hintermänner
wegen Prospekthaftung und möglichen Kapitalanlagebetrugs."
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
neunzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg,
Kiel und Stuttgart.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
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