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Schornsteinfegerleistungen wieder voll absetzbar

Geschrieben am 19-11-2015

Gelsenkirchen (ots) - Die Schornsteinfegerleistungen sind wieder
in vollem Umfang absetzbar. Dies haben jetzt die Obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen. Bislang konnte
nur ein Teil der Schornsteinfegerleistungen in die Steuererklärung
eingesetzt werden.

Der Beschluss der Finanzbehörden ist auch rückwirkend gültig. Das
heißt in allen noch offenen Fällen werden alle
Schornsteinfeger-Leistungen als Handwerkerleistungen anerkannt. Offen
ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der
Steuerbescheid durch Einspruch noch geändert werden kann, weil der
Bescheid noch nicht rechtskräftig ist.

"Die Finanzbehörden ziehen damit eine Regelung zurück, die sie vor
knapp zwei Jahren, im Januar 2014, eingeführt hatten", sagt Bernd
Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.,
Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: "Eine Regelung, die
Steuerzahler wie Schornsteinfeger in der Praxis immer wieder vor
Probleme stellte." Die alte, 2014 eingeführte Regelung schrieb eine
Trennung der Kosten vor: Schornstein-Kehrarbeiten oder auch
Reparatur- und Wartungsarbeiten konnten als Handwerkerleistungen von
der Steuer abgesetzt werden. Die meist ebenfalls notwendigen Mess-
oder Überprüfungsarbeiten des Schornsteinfegers jedoch nicht.

Im November 2014 hatte der Bundesfinanzhof die Finanzbehörden
bereits korrigiert: Alle haushaltsnahen Handwerkerleistungen, auch
Mess- oder Überprüfungsarbeiten, seien steuerbegünstigt. Denn der §
35a EStG (Einkommensteuergesetz) schließe keine Tätigkeiten aus, so
die Richter des obersten Finanzgerichtes (Az.: VI R 1/13). Nun, ein
Jahr später, folgen die Behörden dem BFH-Urteil.

"Rund 1,5 Milliarden Euro jährlich kosten die
Steuererleichterungen im Bereich der haushaltsnahen Leistungen den
Staat", sagt Bernd Werner auf der Internetseite
www.lohnsteuerhilfe.net: "Die Finanzbehörden wollten mit ihrer
Regelung von 2014 die Steuereinnahmen wieder erhöhen. Doch der
Versuch war ganz offensichtlich nicht gesetzeskonform."



Pressekontakt:
Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
* Lohnsteuerhilfeverein * Sitz Gladbeck
Vorstand
Bernd Werner
Emscherstraße 62
45891 Gelsenkirchen
Telefon: (0157) 37 61 84 90
Mail: presse@lohnsteuerhilfe.net
Internet: www.lohnsteuerhilfe.net


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