Kindergeld für Studenten und Azubis: Wir erklären, wie's geht (FOTO)
Geschrieben am 22-08-2016 |
Neustadt a. d. W. (ots) -
Der 18. Geburtstag: ein Einschnitt. Nun ist der Nachwuchs
volljährig und könnte selbstständig ins Leben starten. Doch meist
kommt es anders: In vielen Fällen beginnen die Sprösslinge nämlich
ein Studium oder eine Ausbildung und sind finanziell nach wie vor auf
die Eltern angewiesen. Da stellt sich die Frage: Gibt es auch für
erwachsene Töchter und Söhne Kindergeld? Die Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) beantwortet diese Frage und erklärt, was
zu beachten ist.
190 Euro pro Monat fürs erste und zweite, 196 Euro fürs dritte und
221 Euro für jedes weitere Kind. Das sind die Kindergeld-Beträge, die
Eltern minderjähriger Kinder grundsätzlich zustehen (Stand: 2016). Um
dieses Geld zu erhalten, muss ein Antrag bei der Familienkasse oder
der Agentur für Arbeit gestellt werden. Der Kindergeld-Anspruch endet
dann mit Ablauf des Monats, in dem der Nachwuchs sein 18. Lebensjahr
vollendet. Und dann?
Kindergeld: Unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25.
Geburtstag
Tatsächlich gewährt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen
auch für erwachsene Kinder Kindergeld - und zwar in der Regel bis zu
deren 25. Geburtstag. Dafür muss beispielsweise eine der folgenden
Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Kind ...
- ... studiert oder wird für einen Beruf ausgebildet - das gilt
unter bestimmten Bedingungen auch bei der zweiten Ausbildung
oder dem Zweitstudium.
- ... muss auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten.
- ... leistet einen Freiwilligendienst wie ein Freiwilliges
Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst.
- ... macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei
Ausbildungen. Die Kindergeld-Stelle spricht hier von einer
"Zwangspause".
Eltern, denen über den 18. Geburtstag des Sprösslings hinaus
Kindergeld zusteht, müssen das Kindergeld erneut bei der zuständigen
Familienkasse beantragen. Die Kasse prüft den Antrag und erstellt
gegebenenfalls einen Kindergeldbescheid.
Besondere Kindergeld-Regeln bei Studium oder Ausbildung inkl.
Nebenjob
Absolviert beispielsweise die Tochter ihr erstes Studium und jobbt
nebenbei, dann gilt: Ist das Studium ihre erste Berufsausbildung,
spielt es keine Rolle, wie viel Geld sie im Nebenjob verdient. Die
Eltern haben auf jeden Fall Anspruch auf Kindergeld.
Anders sieht es aus, wenn es sich um die zweite Berufsausbildung
handelt. In diesem Fall gibt es nur dann weiterhin Kindergeld, wenn
die Tochter nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche
arbeitet. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als
Haupttätigkeit - und der Kindergeld-Anspruch entfällt.
Wichtig ist: Die Tochter kann, etwa in den Semesterferien, auch
mal mehr als 20 Wochenstunden arbeiten - wenn ihre Nebentätigkeiten
aufs ganze Jahr gesehen 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Eine weitere Besonderheit: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein
Urteil zur "mehraktigen Berufsausbildung" gefällt. Demnach gilt zum
Beispiel ein Masterstudium als Teil der Erstausbildung, wenn es
inhaltlich und zeitlich auf den vorhergehenden Ausbildungsabschnitt
abgestimmt ist. Die Konsequenz: Eltern haben auch dann noch Anspruch
auf Kindergeld, wenn ihr Kind in zeitlicher Nähe zum
Bachelorabschluss ein darauf aufbauendes Masterstudium beginnt und
nebenher mehr als durchschnittlich 20 Wochenstunden arbeitet.
Kindergeld für verheirateten Nachwuchs in Ausbildung und unter 25
Wenn das Kind unter 25 Jahre alt ist, einen Beruf erlernt und
heiratet, steht den Eltern in der Regel Kindergeld zu. Die Frage -
"Verheiratet oder nicht?" - spielt keine Rolle, so der
Bundesfinanzhof. Generell gilt auch hier: Ist das Kind in der ersten
Ausbildung, kann es nebenher so viel verdienen, wie es möchte - die
Eltern bekommen weiterhin Kindergeld. Steckt das Kind aber in der
zweiten Ausbildung und arbeitet mehr als durchschnittlich 20
Wochenstunden, entfällt der Kindergeld-Anspruch.
Seit 2016: Kindergeld nur mit Steuer-Identifikationsnummern
(Steuer-IDs)
Eltern müssen die Steuer-ID des Kindes in der Anlage Kind der
Steuererklärung eintragen. Seit Anfang 2016 sind Eltern außerdem
verpflichtet, die eigene Steuer-ID und die des Kindes bei der
Familienkasse anzugeben. Wer das noch nicht erledigt hat, sollte die
Angaben im Lauf des Jahres 2016 schriftlich an die zuständige
Familienkasse weitergeben - sonst gibt es künftig kein Kindergeld.
Zur Info: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sendet den
Eltern nach der Geburt ihres Kindes dessen Steuer-ID per Post zu.
Sollte diese Information verloren gegangen sein, übersendet das BZSt
die Nummer auf Antrag erneut. Dazu muss man das Formular zur
Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer ausfüllen, das sich auf
der BZSt-Website befindet (http://ots.de/1odgi).
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html
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