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Qualitypool rät: Schnell §34i-Erlaubnis beantragen, um Antragsstau zu umgehen (FOTO)

Geschrieben am 28-10-2016

Lübeck (ots) -

Der Countdown läuft - in fünf Monaten müssen
Baufinanzierungsberater eine Erlaubnis nach §34i GewO haben, um
weiterhin Immobiliendarlehen vermitteln zu dürfen. Denn am 21.3.2017
endet die Übergangsfrist der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR).

"Viele Baufinanzierungsberater haben noch nicht die Erlaubnis als
Immmobiliardarlehensvermittler nach §34i GewO erworben", stellt Jörg
Haffner, Geschäftsführer der Qualitypool GmbH, fest. "Dafür wird es
nun höchste Zeit, da zum Ende der Übergangsfrist mit einem
Antragsstau sowohl bei der Sachkundeprüfung als auch bei der
Erlaubnisbeantragung zu rechnen ist."

Das Zeitfenster für die Beantragung war ohnehin eng. Der deutsche
Gesetzgeber setzte die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie ziemlich
spät um. Die einjährige Übergangsfrist wurde weiter reduziert, da die
Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV), die offene
Fragen der WIKR weitestgehend klärte, erst zwei Monate später vom
Bundesrat beschlossen wurde. Erste Sachkundeprüfungen konnten daher
erst im Juni durchgeführt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die
Zuständigkeit für die Sachkundeprüfung je nach Bundesland variiert -
mal liegt sie bei der Industrie- und Handelskammer, mal beim
Gewerbeamt.

Beantragungsprozess: Was ist zu tun?

Je nach individueller Voraussetzung variieren die Schritte zur
Beantragung von §34i GewO. "Da die Zulassungsbehörden zum Teil
unterschiedliche Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen
haben, sollte man sich frühzeitig bei seiner Behörde erkundigen",
sagt Haffner.

Baufinanzierungsberater, die seit weniger als fünf Jahren
Immobiliendarlehen vermitteln und weder einen der Sachkunde
gleichgestellten Berufsabschluss noch §34c besitzen, müssen zunächst
die Sachkundeprüfung ablegen. "Wer noch nicht die Sachkundeprüfung
gemacht hat, sollte sich möglichst schnell an seine zuständige
Behörde wenden", rät Haffner. "Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass
es schwierig ist, Termine für die Prüfung zu erhalten. In solchen
Fällen sollte man auf eine benachbarte IHK ausweichen." Im zweiten
Schritt gilt es, die Erlaubnis nach §34i GewO zu beantragen und die
Nachweise für die Zuverlässigkeit, die geordneten
Vermögensverhältnisse sowie die Berufshaftpflichtversicherung
einzureichen. "Grundsätzlich raten wir auch zur Beantragung der
Erlaubnis nach §34c GewO", so der Qualitypool-Geschäftsführer. "Damit
lassen sich zusätzlich Verbraucherdarlehen vermitteln, die kein
Immobiliarverbraucherdarlehen sind. Das betrifft beispielsweise
Ratenkredite, für die ein großes Cross-Selling-Potenzial besteht."

Besitzt ein Baufinanzierungsberater eine der Sachkunde
gleichgestellte Berufsqualifikation, erübrigt sich für ihn die
Sachkundeprüfung. Hierzu zählt zum Beispiel der Immobilien- und
Bankkaufmann. Gleiches gilt für den erfolgreichen Abschluss eines
mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums,
wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der
Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen werden kann.

Die Sachkundeprüfung entfällt auch für sogenannte "Alte Hasen":
Für Baufinanzierungsberater, die seit dem 21.3.2011 ununterbrochen
Immobiliendarlehen vermittelt oder dazu beraten haben und die
bisherige Erlaubnis nach §34c GewO besitzen, gilt im Rahmen der
Übergangsfrist ein verkürztes Verfahren. Sie müssen ihre fünfjährige
ununterbrochene Tätigkeit als Immobiliendarlehensvermittler sowie
eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen und die Erlaubnis nach
§34i GewO beantragen. "Unsere Erfahrungen zeigen, dass die
verantwortlichen Behörden für den Nachweis der Tätigkeit
unterschiedliche Anforderungen an die einzureichenden Belege haben",
berichtet Haffner. "Dies können beispielsweise Beratungsprotokolle,
Provisionsabrechnungen oder Arbeitsverträge beziehungsweise
Arbeitszeugnisse sein." Makler sollten sich direkt bei der für sie
zuständigen Behörde erkundigen, welche Unterlagen notwendig sind.
"Oft liegen für die vergangenen fünf Jahre nicht mehr
Provisionsabrechnungen vor", sagt der Qualitypool-Geschäftsführer.
"In solchen Fällen müssen sich die Berater an die jeweiligen Banken
wenden, was den zeitlichen Rahmen weiter verkürzt." Haffner
kritisiert: "Der Flickenteppich unterschiedlicher Zulassungsbehörden
und die damit teilweise unterschiedlichen Anforderungen und
einzureichenden Belege erschweren die rasche Umsetzung der WIKR."

Mitarbeiter registrieren

Auch Mitarbeiter, die unmittelbar in die Vermittlung oder Beratung
von Immobiliendarlehen involviert sind und eine wichtige Funktion im
Kreditprozess haben, müssen im Vermittlerregister eingetragen werden.
Ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit wird durch den Arbeitgeber geprüft
und gegenüber der IHK bestätigt.

Tippgeber: Grenze zur Vermittlung bzw. Beratung nicht
überschreiten

Baufinanzierungsmakler, die nach dem Ende der Übergangsfrist keine
§34i-Erlaubnis haben, dürfen ab dem Stichtag 21.3.2017 keine Beratung
oder Vermittlung von Immobilienfinanzierungen mehr durchführen. Sie
können dann nur noch als Tippgeber beziehungsweise Zuträger agieren.
Als solche dürfen sie nur den Abschluss eines konkreten Geschäfts
vermitteln, indem sie beispielsweise den Kontakt zwischen einem
potentiellen Kunden und einem Vermittlungsunternehmen herstellen. Für
Tippgeber kann der Vertriebsunterstützer Qualitypool die gesamte
Abwicklung der Finanzierung übernehmen. Kreditspezialisten aus dem
Qualitypool-Team, die über eine §34i-Erlaubnis verfügen, führen in
diesen Fällen die Beratung und Vermittlung des Immobilienkredits
durch.

Über die Qualitypool GmbH

Die Qualitypool GmbH ist ein Maklerpool mit mehr als 800 aktiven
Maklern. Als einer der führenden Maklerpools bietet die Qualitypool
GmbH ihren Maklern ein breites Portfolio an Produkten zur
Finanzierung, Versicherung und Vorsorge. Qualitypool ist eine 100%ige
Tochter des an der Frankfurter Börse im SDAX gelisteten
technologiebasierten Finanzdienstleisters Hypoport AG.



Pressekontakt:
Ute Gombert
Senior Communications Manager
Tel.: +49 (0)30 / 42086 - 1934
Mobil: +49(0)151 / 5804 - 8194
Fax: +49 (0)30 / 42086 - 1999
E-Mail: presse@qualitypool.de

Qualitypool GmbH
Hansestraße 14
23558 Lübeck
Internet: www.qualitypool.de

Original-Content von: Qualitypool GmbH, übermittelt durch news aktuell


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