So setzen Sie Ihr Smartphone von der Steuer ab (FOTO)
Geschrieben am 28-11-2016 |
Neustadt a. d. W. (ots) -
Rasch noch die Mails checken, ein paar Infos recherchieren oder
die Präsentation abrunden: Wer kennt das nicht? Gerne wird das
private Smartphone für berufliche Zwecke genutzt. Wer das in
erheblichem Umfang praktiziert, kann den Fiskus an den Ausgaben für
den mobilen Alles-Könner beteiligen. Wie das geht und was dabei zu
beachten ist, zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Grundsätzlich können Berufstätige privat getragene Ausgaben rund
um den Job als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dazu gehören
zum Beispiel die Kosten für die Fahrten zur Arbeit, die Ausgaben für
Fortbildungen und natürlich auch die Aufwendungen für Arbeitsmittel
wie Fachbücher, Werkzeuge oder Geräte, etwa das privat gekaufte und
beruflich mitgenutzte Smartphone.
Doch Achtung: Es gibt zwei Möglichkeiten, mit den Werbungskosten
in der Steuererklärung umzugehen. Entweder Sie nehmen die
Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr in Anspruch,
die der Fiskus jedem Arbeitnehmer automatisch anrechnet. Oder Sie
können die einzelnen Werbungskosten (Fahrtkosten, Fortbildungskosten,
Kosten für Arbeitsmittel etc.) Punkt für Punkt, Posten für Posten in
der Steuererklärung angeben. Letzteres ist logischerweise erst dann
sinnvoll, wenn Ihre Werbungskosten den Betrag von 1.000 Euro jährlich
übersteigen.
Ist das der Fall, können die Ausgaben fürs Smartphone interessant
werden. Dabei gilt: Egal ob Sie die Anschaffungs- oder die
Betriebskosten Ihres Handys absetzen wollen - Sie müssen gegenüber
dem Fiskus in beiden Fällen glaubhaft darlegen können, dass Sie das
Gerät auch für berufliche Zwecke einsetzen. Doch der Reihe nach.
Gehen wir auf die beiden Kostenarten detailliert ein:
1. Anschaffungskosten absetzen: Führen Sie ein
"Smartphone-Tagebuch"
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage: Wie hoch ist der
Anteil des privaten beziehungsweise des beruflichen Gebrauchs? Diese
prozentuale Aufgliederung ist entscheidend. Sie können nämlich den
Teil der Anschaffungskosten absetzen, der dem Anteil des beruflichen
Einsatzes entspricht. Bei 60 Prozent beruflicher Nutzung können also
auch 60 Prozent der Aufwendungen abgesetzt werden. Doch wie lässt
sich gegenüber dem Fiskus der Umfang der berufsbedingten Nutzung
nachweisen?
Gute Chancen haben alle, deren Berufsbild und Tätigkeitsspektrum
zum Smartphone-Einsatz passen - etwa Journalisten, Wissenschaftler,
aber auch Pfarrer und Versicherungsangestellte im Außendienst. Bei
großer Nähe zwischen Beruf und Mobiltelefon-Nutzung ist eine
steuerliche Anerkennung von bis zu 80 Prozent der Kosten durchaus
möglich. Eine entsprechende schriftliche Bescheinigung des
Arbeitgebers ist natürlich auch hilfreich.
Unser Tipp für alle, die die Anschaffungskosten für das
Mobiltelefon absetzen wollen: Führen Sie für drei Monate eine Art
"Smartphone-Tagebuch". Darin sollten Sie Datum, Dauer und Grund der
Nutzung eintragen. Als Belege für die geführten Gespräche kann ein
Einzelverbindungsnachweis Ihres Mobilfunkanbieters dienen. Ein
solches "Tagebuch" ist übrigens auch nützlich, wenn Sie die
Betriebskosten absetzen wollen - doch dazu später.
Bei plausibler Begründung wird das Finanzamt die dreimonatige
Dokumentation in der Regel auch für die übrige Zeit anerkennen. Wenn
Sie keine solche Buchführung vorweisen können, gibt es unter
Umständen noch eine andere Möglichkeit: Falls Job und beruflicher
Gebrauch des Smartphones zueinander passen und Sie diesen Kontext
formlos in einem der Steuererklärung beigefügten Schreiben erklären
können, geht das Finanzamt im Allgemeinen von einem 50-prozentigen
beruflichen Nutzungsanteil aus - selbst wenn kein weiterer Nachweis
vorliegt. Ein Rechtsanspruch auf dieses Entgegenkommen existiert
allerdings nicht.
Auch der Preis Ihres Smartphones spielt eine Rolle, wenn Sie die
Anschaffungskosten des Kommunikationsgeräts steuerlich absetzen
wollen. Der Grund: Wenn das intelligente Telefon teurer als 410 Euro
(ohne Mehrwertsteuer) war, können Sie den Kauf nicht in einem Rutsch
geltend machen. Sie müssen die Kosten inklusive der gezahlten
Umsatzsteuer vielmehr über den Zeitraum von fünf Jahren monatsgenau
abschreiben.
Konkret bedeutet das: Teilen Sie den Gesamtpreis des Geräts durch
60 Monate. Dann erhalten Sie den Teilbetrag für einen Monat. Bedenken
Sie zusätzlich, dass Sie nur jenen Teil der Kosten absetzen können,
der mit der beruflichen Nutzung einhergeht. Wenn Sie alles beachtet
haben, können Sie die entsprechenden Kosten auf die aktuelle
Steuererklärung und die Folgeerklärungen verteilen.
2. Betriebskosten absetzen: Holen Sie den Fiskus mit ins Boot
Bleiben noch die Betriebskosten - also die Ausgaben fürs
Telefonieren, die Internetnutzung etc. Auch an diesen können Sie den
Fiskus beteiligen, wenn Sie das Smartphone beruflich einsetzen.
Generell gilt: Ohne geeigneten Nachweis akzeptiert das Finanzamt in
der Regel pauschal 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 20
Euro pro Monat. Wollen Sie mehr absetzen, kann wiederum das oben
erwähnte "Smartphone-Tagebuch" sinnvoll sein, in welchem Sie über
drei Monate hinweg Ihr Nutzungsverhalten genau festhalten.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse.html
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell
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