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Der Staat will an die Kasse / Fiskalisierung - das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Geschrieben am 20-01-2017

Hamburg (ots) - Kurz vor dem Ende des alten Jahres hat das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 28. Dezember 2016 die finalen
Inhalte des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen
Grundaufzeichnungen (BGBl. I S. 3152) auf seiner Homepage und im
Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Handel ist dieses Gesetzesvorhaben
besser unter der Bezeichnung "Fiskalisierung" bekannt.

Im aktuellen Text stellt der Gesetzgeber erstmals den Kontext zu
bereits geltenden Verordnungen, wie z.B. dem BMF-Schreiben vom 26.
November 2010 (BStBl I S. 1342) her. Bisher regelte dieses
BMF-Schreiben in Kombination mit der GoBD* lediglich Anforderungen an
die Datenprozesse und Verfahrensweisen ab der Kasse bis in das
Langzeitarchiv. Mit dem vorliegenden Vorhaben wird aus Sicht des
Staates nun die letzte Lücke im Prozess geschlossen, indem die Kasse
selbst einer Regulierung unterzogen und in die bereits gültigen
Regelungen integriert wird. (Siehe auch White Paper
www.nextevolution.de/whitepaper-kd). Das BMF sorgt nun mit der
Gesetzesveröffentlichung bei einigen Sachverhalten für Klarheit und
der Handel erhält eine gewisse Planungssicherheit für die technische
Umsetzung der inhaltlichen Anforderungen.

* "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von
Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie
zum Datenzugriff"

Die wichtigsten Punkte des neuen BGBl. I S. 3152 in Kurzform:

Sicherheitseinrichtung
Ab 1. Januar 2020 ist eine durch das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) oder durch andere
staatlich autorisierte Stellen zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtung verpflichtend. Diese Sicherheitseinrichtung
wird aus drei Bestandteilen bestehen:

· Sicherheitsmodul,
· Speichermedium (für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist),
· digitale Schnittstelle.

Eine endgültige Definition, welche elektronischen
Aufzeichnungssysteme über eine solche Sicherheitseinrichtung verfügen
müssen, wird im Laufe des Jahres 2017 erarbeitet werden. Erst danach
wird es Verordnungen geben, die hier wiederum Klarheit schaffen.
Gesichert zu sein scheint, dass alle Transaktionen eines POS-Systems
einzeln zu verifizieren, also zu signieren und lückenlos zu
archivieren sein werden.

Unter bestimmten Umständen kann eine Übergangsregelung zur
Erfüllung der Anforderungen bis zum 31. Dezember 2022 gelten, nämlich
für Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1.
Januar 2020 beschafft wurden und den Anforderungen des BMF-Schreibens
2010 (BStBl. I S. 1342) entsprechen. Die Regel kommt in Betracht,
wenn ein POS-System bauartbedingt nicht auf die geforderte
Sicherheitseinrichtung aufrüstbar ist, so dass es die Anforderungen
des § 146a der Abgabenordnung nicht erfüllen kann.

Kassen-Nachschau

Eine Kassen-Nachschau durch die Finanzbehörden zu den üblichen
Geschäftszeiten wird ab dem 1. Januar 2018 auch ohne Vorankündigung
möglich. Wichtig ist, dass explizit auch jene Zugriffe, die bereits
in der GoBD gefordert werden und vielen Händlern besser unter den
Abkürzungen Z1, Z2 und Z3 bekannt sind, auch in diesem Kontext ihre
Gültigkeit besitzen (vgl. § 146b Kassen-Nachschau).

Es gilt zwar die Einschränkung, dass vor dem 1. Januar 2020 die
Überlassung und Auswertbarkeit signierter Kassendaten im Sinne der
neuen Fiskalverordnung (BGBl. I S. 3152) nicht verlangt werden kann.
Es ist aber zu berücksichtigen, dass die generelle Datenüberlassung
(Z3) und vollständige Auswertbarkeit nicht signierter Daten bereits
seit 1. Januar 2017 verpflichtend ist und sich aus der GoDB und dem
BMF-Schreiben von 2010 ableitet.

Entbindung von der Pflicht zu Einzelaufzeichnungen

Die angekündigte Möglichkeit, sich von der Pflicht zur
Einzelaufzeichnung befreien zu lassen, kann ein Händler unter dem
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (bei Verkauf von Waren an eine
Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung) bei der
zuständigen Finanzbehörde beantragen. Diese Möglichkeitgilt laut BMF
jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige über ein elektronisches
Aufzeichnungssystem verfügt.

Vom Gesetzgeber zu berücksichtigende Ausnahmefälle sind
beispielsweise mobile Verkaufsstände auf Volksfesten, nicht aber fest
installierte Kasseninfrastrukturen von Ladengeschäften. Deutlich wird
dies, wenn das Wesen des Passus beleuchtet wird, der auf dem
BFH-Urteil 12.5.1966, IV 472/60, BStBl III 1966 S. 371 basiert.
Danach kann sich ein Händler, der mittels eines elektronischen
Kassensystems sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert
aufzeichnet und speichert, nicht darauf berufen, dass eine
Aufzeichnungsverpflichtung unzumutbar ist.

Eine ausführlichere Analyse der fachlichen Implikationen des
Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen
Grundaufzeichnungen, sowie deren Zusammenhang mit bestehenden
Vorschriften wie z.B. der GoBD oder dem BMF-Schreiben 2010, kann auch
dem o.g. ausführlichen White Paper von nextevolution
(www.nextevolution.de/whitepaper-kd) entnommen werden.

Hintergrund:

Die nextevolution AG ist auf IT-Beratung und -Systemintegration im
deutschsprachigen Raum spezialisiert. Mit den Leistungsschwerpunkten
Enterprise Information Management, Case Management und Big Data
schafft nextevolution innovative Geschäftslösungen für große und
mittelständische Unternehmen sowie den Öffentlichen Dienst.

nextevolution bietet ein ganzheitliches Leistungsangebot, das den
Lebenszyklus einer Geschäftslösung von der konzeptionellen Beratung
über die Implementierung bis hin zur Betreuung während der
Nutzungsphase umfasst. Dieser Ansatz unterstützt die konsistente und
effiziente Erbringung des Leistungsprozesses zum Nutzen ihrer Kunden.
Im Geschäftsfeld Enterprise Information Management unterhält
nextevolution Partnerschaften mit führenden Herstellern wie IBM und
SAP. Basierend auf den Technologieplattformen dieser Unternehmen und
unter Einbringung eigener, komplementärer Standard-Anwendungssoftware
plant, realisiert und betreut nextevolution maßgeschneiderte Lösungen
für ihre Kunden.

nextevolution hat bei Konzeption, Implementierung und Betrieb
strategischer ECM-Systeme, Archivierungslösungen, Content Management-
und Workflowlösungen umfangreiche Praxiserfahrung. In den letzten 20
Jahren konnte die nextevolution AG in über 90 Projekten im In- und
Ausland erfolgreich ihre Kompetenz für IBM-FileNet-basierte Lösungen
unter Beweis stellen.

Der Hauptsitz befindet sich in Hamburg. Ein großes Projektbüro
unterhält nextevolution am Standort Berlin.

Weitere Informationen: www.nextevolution.de



Pressekontakt:
Pressebüro nextevolution AG
c/o Jens Schrader
sense:ability communications GmbH
Linienstraße 126
10115 Berlin
Telefon +49 30 24088579
E-Mail: presse@sense-ability.de

Original-Content von: nextevolution AG, übermittelt durch news aktuell


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