Drei Steuertipps für Hundebesitzer (FOTO)
Geschrieben am 20-03-2017 |
Neustadt a. d. W. (ots) -
Bello, Hasso, Waldi & Co.: Die Deutschen lieben ihre Hunde. Dass
sie mit den Vierbeinern auch noch Steuern sparen können, wissen
allerdings die Wenigsten. Wie das funktioniert und was dabei zu
beachten ist, zeigt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Drei
Steuerspartipps für Hundefreunde.
1. Professionelle Hundebetreuung von der Steuer absetzen
Füttern und Fellbürsten, Ausführen und Austoben: Wer sich für die
Versorgung, Betreuung oder Pflege seines Hundes professionelle Hilfe
ins Haus holt, kann in der Regel einen Teil der Ausgaben von der
Steuer absetzen. Das Stichwort lautet hier: haushaltsnahe
Dienstleistungen.
Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die im Haushalt regelmäßig
anfallen und normalerweise von einem Haushaltsmitglied erledigt
werden könnten. Wenn dafür ein professioneller, also gewerblich
angemeldeter Anbieter - etwa ein Hundesitter - in die eigenen vier
Wände kommt, handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen. Für
diese gilt, steuerlich gesehen, Folgendes:
- 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und
Lohnkosten können geltend gemacht werden.
- Dabei ist der jährlich abziehbare Gesamtbetrag allerdings auf
4.000 Euro begrenzt.
- Materialkosten werden nicht berücksichtigt, weshalb es ratsam
ist, die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt
ausweisen zu lassen.
Generell liegt die Betonung bei den haushaltsnahen
Dienstleistungen ganz klar auf dem ersten Wort. Das heißt, die Pflege
und Betreuung des Tieres muss hauptsächlich im Haushalt des
Hundebesitzers angesiedelt sein, also in dessen Haus oder Wohnung
bzw. auf dessen Grundstück. Die Unterbringung in einem Hundehotel
akzeptiert das Finanzamt folglich nicht.
Aber was gilt für den Gassi-Service? Kann ich den Hundesitter noch
von der Steuer absetzen, wenn dieser regelmäßig mit dem Tier nach
draußen geht und das Grundstück des Halters verlässt? Die Antwort
lautet: Ja, unter Umständen. Ist der Gassi-Service Teil eines
umfassenderen Betreuungsangebots, dessen Tätigkeiten - etwa das
Füttern, Pflegen und Aufpassen - vor allem im Haushalt des
Hundehalters erledigt werden, so lässt sich das Gesamtpaket in der
Steuererklärung angeben. Handelt es sich hingegen um einen reinen
Abhol-und-Zurückbring-Dienst ohne haushaltsnahe Zusatzleistungen, ist
ein Steuerabzug nicht möglich.
Und noch etwas ist zu beachten: Wie bei allen haushaltsnahen
Dienstleistungen sind für das Finanzamt zwei Nachweise wichtig: die
Rechnung des jeweiligen Dienstleisters sowie der Überweisungsbeleg,
der beweist, dass die Rechnung beglichen wurde. Barzahlungen werden
nicht anerkannt.
2. Hundefriseur beim Finanzamt geltend machen
Eine Besonderheit ergibt sich für Hundefriseure: Wer seinen
Liebling in den Hundesalon bringt und ihn dort scheren oder trimmen
lässt, kann die entstehenden Kosten nicht von der Steuer absetzen, da
es sich um keine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Wenn
allerdings der Hundepfleger und -verschönerer in die Wohnung des
Halters kommt, kann das steuerlich berücksichtigt werden. In diesem
Fall greifen alle Regeln und Vorgaben, die für haushaltsnahe
Dienstleistungen gelten.
3. Hundehalterhaftpflicht ist absetzbar
Die Hundehalterhaftpflicht ist - ebenso wie viele andere private
Versicherungen - abzugsfähig. Steuerzahler können also die
entsprechenden Beiträge in der Regel als Sonderausgabe in der
Steuererklärung angeben. Das ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn
der in diesem Fall zulässige Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft
wurde. Er beträgt bei Einzelveranlagung 1.900 Euro, bei
Zusammenveranlagung 3.800 Euro.
Achtung: Der Steuervorteil bei der Hundehaftpflicht gilt nicht für
andere Tierversicherungen - wie zum Beispiel Versicherungen gegen
Krankheit.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.
Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell
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