Adventszeit: Feiern mit Kollegen - aber sicher (FOTO)
Geschrieben am 11-12-2017 |
Frankfurt (ots) -
In der Adventszeit stehen in vielen Unternehmen die
Weihnachtsfeier und gemeinsame Weihnachtsmarktbesuche mit den
Kollegen an. Doch wer trägt die Folgekosten, wenn sich dort jemand
ernsthaft verletzt? Die Experten der DVAG erklären, in welchen Fällen
die gesetzliche Unfallversicherung für Schäden aufkommt und wann
nicht.
Ob bei der Weihnachtsfeier oder spontan nach der Arbeit auf dem
Adventsmarkt - viele Arbeitnehmer freuen sich, in der
Vorweihnachtszeit zusammen mit ihren Kollegen auf das erfolgreiche
Arbeitsjahr anzustoßen. Doch ist dieses Vergnügen eigentlich durch
die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert? Falls ja, greift sie
auch noch auf dem Heimweg? Und was ist, wenn einige Kollegen noch
weiterfeiern? Die Experten der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG)
beantworten diese Fragen und raten zu einer privaten
Unfallversicherung.
Nur offiziell betrieblich veranlasste Veranstaltungen sind
unfallversichert
Die gesetzliche Versicherung greift nicht in der Freizeit, sondern
nur bei Unfällen, die bei der Arbeit oder auf dem direkten Hin- und
Rückweg passieren. Dazu zählen auch offizielle Firmenfeiern: "Der
Chef oder ein Vertreter, zum Beispiel ein Abteilungsleiter, muss
offiziell einladen", erklären die Experten der DVAG. Das ist bei
Weihnachtsfeiern für die gesamte Belegschaft meist der Fall, bei
einem spontanen Weihnachtsmarktbesuch mit Kollegen jedoch nicht. Nur
wenn dieser im Voraus geplant und durch den Chef initiiert oder
willentlich mitgetragen wird, besteht der Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Das gilt übrigens auch für eingeladene
Mitarbeiter, die derzeit nicht aktiv arbeiten, zum Beispiel während
einer Elternzeit.
Ausnahmen bei offiziellen Festen
Der Versicherungsschutz endet, wenn die Weihnachtsfeier durch die
Unternehmensführung offiziell als beendet erklärt wurde oder die
deutliche Mehrheit der Teilnehmer bereits gegangen ist. Selbst wenn
der Chef im kleinen Kreis mit weiterfeiert, kann das im Zweifel
bereits als Privatvergnügen gewertet werden. Direkte Hin- und
Rückwege sind versichert. Ereignet sich ein Unfall auf Umwegen oder
wegen erhöhtem Alkoholkonsum, leistet die gesetzliche Versicherung
jedoch nicht. Der Schutz bezieht sich zudem nur auf im Unternehmen
beschäftigte Gäste. Mitfeiernde Ehepartner, Geschäftspartner oder
ehemalige Mitarbeiter sind also nicht gesetzlich unfallversichert.
Private Unfallversicherung für alle Anlässe
Nur mit einer privaten Absicherung sind Arbeitnehmer für alle
Fälle gewappnet. "Eine private Unfallversicherung schützt in der
Freizeit vor den oftmals kostspieligen Auswirkungen eines Unfalls,
gerade bei Spätfolgen", so die Experten der DVAG. Wer also gerne
spontan mit den Kollegen weggeht, sollte seinen Versicherungsschutz
noch einmal überprüfen und gegebenenfalls aufstocken.
Zusatz-Tipp
Zuwendungen des Chefs für eine Betriebsfeier, zum Beispiel Fahrt-
und Übernachtungskosten, Eintrittskarten oder Speisen und Getränke,
sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser Zuschuss darf
allerdings den Betrag von 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen.
Pressekontakt:
Deutsche Vermögensberatung AG
Sylvia Herbrich
Wilhelm-Leuschner-Straße 24
60329 Frankfurt, www.dvag.com
E-Mail: pressemeldung@dvag-presseservice.de
Tel.: 069-2384-127
Original-Content von: DVAG Deutsche Vermögensberatung AG, übermittelt durch news aktuell
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