Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2018
Geschrieben am 18-12-2017 |
Berlin (ots) - Zum Jahresbeginn 2018 ergeben sich in der
gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen, auf die die
Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hinweist.
Beitragssatz sinkt
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1.
Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Bei einem durchschnittlichen
Bruttoeinkommen von etwa 3.150 Euro im Monat führt die
Beitragssatzsenkung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zu einer
Entlastung von rund 20 Euro im Jahr.
Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich
6.350 auf 6.500 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.700 auf
5.800 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag,
bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des
Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber
hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.
Freiwillige Versicherung: Mindestbeitrag sinkt - Höchstbetrag
steigt
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung für das Jahr 2018
sinkt in den alten und neuen Bundesländern von 84,15 Euro im Monat
auf 83,70 Euro. Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte steigt
von 1.187,45 Euro auf 1.209,00 Euro pro Monat. Freiwillige Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die ihren
Wohnsitz in Deutschland haben und mindestens 16 Jahre alt sind. Sie
dürfen allerdings nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Rentenversicherung sein. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind auch
Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine
volle Altersrente beziehen.
Reguläre Altersgrenze wird angehoben
Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt im nächsten
Jahr auf 65 Jahre und sieben Monate. Das gilt für Versicherte, die
1953 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen,
die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter.
2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
Altersgrenze bei der abschlagsfreien Altersrente ab 63 steigt
Bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig
Versicherte steigt die Altersgrenze auf 63 Jahre und sechs Monate.
Das gilt für Versicherte, die 1955 geboren wurden und im nächsten
Jahr 63 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht
sich das Eintrittsalter um je zwei weitere Monate. 2029 ist dann die
Altersgrenze von 65 Jahren erreicht ist. Diese Altersrente kann in
Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert war.
Absicherung bei Erwerbsminderung wird verbessert
Erwerbsminderungsrenten, die erstmals ab 1. Januar 2018 beginnen,
werden aufgewertet, indem die sogenannte Zurechnungszeit für die
zukünftigen Rentnerinnen und Rentner schrittweise von 62 auf 65 Jahre
verlängert wird. Dadurch werden Renten so berechnet, als hätten die
Betroffenen bis zum Alter von 65 Jahren mit ihrem bisherigen
durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet. Das heißt, es werden
zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt
wurden. Die Zurechnungszeit steigert so die Rente. Bisher endete
diese Zurechnungszeit im Alter von 62 Jahren. Ab einem Rentenbeginn
im Jahr 2024 ist die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit
abgeschlossen.
Besteuerungsanteil für Neurentner steigt
Die steuerliche Behandlung von Renten richtet sich seit 2005 nach
dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn im Jahr
2018 steigt der als steuerpflichtiges Einkommen anzusetzende Betrag
der Rente von 74 auf 76 Prozent.
Neue Zuzahlungsstufen bei medizinischer Rehabilitation
Wer stationär in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht
ist, muss für die Kosten der Übernachtung und Verpflegung etwas
zuzahlen. Die Höhe der Zuzahlung gliedert sich ab 1. Januar 2018
nicht mehr in zwei, sondern in sechs Stufen. Der Zuzahlungsbetrag
liegt zwischen fünf und zehn Euro am Tag. Versicherte mit Kindern
müssen, je nach Einkommenssituation, dadurch deutlich weniger
Zuzahlung leisten als bisher. Unter bestimmten Voraussetzungen kann
die Zuzahlung auch ganz entfallen.
Neuer Freibetrag bei der Grundsicherung
Renten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, werden ab 1.
Januar 2018 in Höhe von bis zu 208 Euro im Monat nicht mehr auf die
Grundsicherung angerechnet. Dies gilt sowohl für Renten an
Versicherte als auch für Renten an Witwen- oder Witwer. Auf Nachfrage
des Grundsicherungsträgers bescheinigt die Deutsche
Rentenversicherung die Höhe der auf freiwilliger Beitragszahlung
beruhenden Rente.
Pressekontakt:
Dr. Dirk von der Heide
Pressesprecher
Tel. 030 865-89178
Fax. 030 865-27379
pressestelle@drv-bund.de
Original-Content von: Deutsche Rentenversicherung Bund, übermittelt durch news aktuell
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