Waffenrecht Neuregelung: Erlaubnispflicht bei der Waffenmitnahme aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat (FOTO)
Geschrieben am 29-01-2018 |
München (ots) -
Das kürzlich in Kraft getretene neue Waffengesetz erhöht die
bürokratischen Hürden für Berufswaffenträger für bewaffnete
Schutzmaßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr.
War es jeher die gängige Praxis, die im Europäischen
Feuerwaffenpass (EFP) eingetragenen Waffen im Rahmen
grenzüberschreitender Schutzmaßnahmen von Deutschland in andere
EU-Mitgliedstaaten - ohne besondere Erlaubnisse deutscher Behörden -
mitführen und verbringen zu können, ist mit Inkrafttreten des neuen
Waffengesetzes am 6. Juli 2017 diese Praxis nicht länger anwendbar.
Bislang genügte eine Erlaubnis zum Verbringen und Führen der Waffen
des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, meist in Form eines entsprechenden
Eintrages des jeweiligen Landes im Europäischen Feuerwaffenpass (EFP)
des Berufswaffenträgers.
Mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes muss für das Mitführen
und das Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich
des Waffengesetzes (WaffG) in einen anderen Mitgliedstaat der EU nun
auch eine Erlaubnis der zuständigen (deutschen) Waffenbehörde
vorliegen. Nur die Mitnahme in Drittstaaten ist weiterhin
erlaubnisfrei.
Geregelt ist die Mitnahme von Waffen und Munition in dem neu
geschaffenen Absatz 1a des § 32 WaffG. Während Jäger, Sport- und
Brauchtumsschützen von den Neuregelungen weitestgehend ausgenommen
sind, wurden Berufswaffenträger bei den Ausnahmeregelungen
unberücksichtigt gelassen.
Weder Bund, Länder noch Waffenverwaltungsbehörden stehen bislang
detaillierte Informationen zu der neuen Regelung durch § 32 Abs. 1a
WaffG zur Verfügung. Vielen der Letztgenannten dürfte nach
Einschätzung von Kriminalrat Niels Heinrich die Tragweite dieser Norm
zudem noch nicht bewusst sein, schreibt die Zeitschrift "Der
Zoll-Profi" des Bundesanzeiger Verlags, Köln.
Verstöße gegen die Bestimmungen der neu geschaffenen Regelung
stellen einen Vergehenstatbestand dar, der mit Freiheitsstrafe von
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 52 Abs. 3
Nummer 4b WaffG). Zudem können die betreffenden Gegenstände nach § 54
Abs.2 WaffG eingezogen werden, warnt der Experte für Waffenrecht,
Niels Heinrich.
"Für uns erschließt sich in der Neuregelung kein Mehrwert für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung.", sagt BVWSW Vorstand Stefan
Kiessling. "Die Regelung stellt nur eine weitere bürokratische Hürde
dar, die Zulasten der zivilen Sicherheit und der Flexibilität der
Berufswaffenträger geht."
Die BVWSW rät allen Kollegen und Kolleginnen die neuen
gesetzlichen Regelungen als Berufswaffenträger strikt zu beachten.
Jeglicher Verstoß kann unmittelbar zum Verlust der waffenrechtlichen
Zuverlässigkeit führen.
Über BVWSW
Die Bundesvereinigung der Waffenträger in der
Sicherheitswirtschaft (BVWSW) e.V. versteht sich als die
berufsständische Vereinigung für Berufswaffenträger in der zivilen
Sicherheit in Deutschland.
Die BVWSW vertritt als erster Wirtschafts- und Berufsverband
ausschließlich die Interessen der Berufsgruppe der Waffenträger in
der Sicherheitswirtschaft, sowohl nach außen, gegenüber dem
Gesetzgeber, der Regierung, Behörden und Verbänden.
Pressekontakt:
Ansprechpartner: Stefan Kiessling, Vorstand (Sprecher)
BVWSW Bundesvereinigung der
Waffenträger in der Sicherheitswirtschaft e.V.
Fürstenstrasse 15, D-80333 München
T: +49 (89) 2 30 69 69-00
F: +49 (89) 2 30 69 69-01
E: presseanfragen@bvwsw.de
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Original-Content von: BVWSW Bundesvereinigung der Waffenträger in der Sicherheitswirtschaft e.V., übermittelt durch news aktuell
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