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Beleglose Steuererklärung: wie lange Belege aufbewahren?

Geschrieben am 13-03-2018

München (ots) - Mit der Einkommensteuererklärung für 2017 müssen
keine Belege mehr abgegeben werden. Aus der Belegvorlagepflicht wurde
durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens die
Belegvorhaltepflicht. Da mag so mancher glauben, er benötige gar
keine Belege mehr für die Steuererklärung. Aber das ist ein
gefährliches Spiel. Denn das Finanzamt kann die Belege einfordern und
dann müssen sie auch vorhanden sein. Aber wie lange muss man diesen
Papierkram in seinem eigenen Zuhause aufheben?

"Es gibt kaum gesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung von
Belegen, die Privatpersonen betreffen", erklärt Robert Dottl,
Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi). Die
kürzeste Aufbewahrungsfrist gilt für Spendenbelege, die nach § 50
Abs. 8 des EStDV nur für ein Jahr ab Zugang des Steuerbescheids
aufbewahrt werden müssen. Private Handwerkerrechnungen müssen nach §
14b Abs. 2 des UStG mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden und alle
Belege im Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie zehn Jahre.
Für Richtig-Gut-Verdiener mit einem Einkommen von über 500.000 Euro
gibt es den § 147a der AO, der besagt, dass alle Belege sechs Jahre
vorgehalten werden müssen. Für weitere Posten in der
Einkommensteuererklärung, wie Werbungskosten oder außergewöhnliche
Belastungen beispielsweise, gibt es keine konkreten Gesetzestexte.

"Es ist daher ratsam, alle steuerlich relevanten Belege in
Anlehnung an die Fristen der Steuererklärung entsprechend lange
aufzubewahren", so Robert Dottl. Steuerbescheide dürfen nach
Aussendung unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt
nachgeprüft, korrigiert und abgeändert werden. Und zwar so lange, bis
die Festsetzungsfrist endet. Die Festsetzungsfrist beträgt im
Normalfall vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die
Steuererklärung eingereicht wurde. Wird die Steuererklärung
fristgemäß im Mai 2018 abgegeben, so beginnt die Festsetzungsfrist
für den Normalfall mit Ablauf des 31.12.2018 und endet vier Jahre
später mit Ablauf des 31.12.2022. Aus diesem Grund wird also
Privatpersonen als Untergrenze empfohlen, alle Belege mindestens vier
Jahre zu Hause aufzubewahren.

Die Festsetzungsfrist kann aber auch über die vier Jahre
hinausgehen. Im Falle einer Steuerhinterziehung sind es dann zehn
Jahre. Daher ist es noch klüger, jegliche Belege und auch
Kontoauszüge tatsächlich zehn Jahre aufzuheben! So hat man als
Steuerpflichtiger im Falle von Unstimmigkeiten die Belege zu seinen
Gunsten zur Hand. "Mit der zehnjährigen Aufbewahrungsobergrenze ist
man in jedem Fall auf der sicheren Seite", so der Steuerexperte. Erst
nach Ablauf dieser Zeit können die Belege bedenkenlos und mit Genuss
im Papiermüll oder Schredder entsorgt werden.



Kontakt für Rückfragen:
Jörg Gabes, Pressereferent
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell


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