Mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen "Rundfunkbeitrag" (FOTO)
Geschrieben am 13-04-2018 |
Düsseldorf (ots) -
Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. April 2018 in einer
Pressemitteilung (abrufbar unter https://bit.ly/kbl-bv1) bekannt
gegeben, dass der erste Senat am Mittwoch, den 16. Mai 2018, sowie am
Donnerstag, den 17. Mai 2018, über drei Verfassungsbeschwerden gegen
die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich und über eine
Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags für
Betriebsstätten verhandeln wird.
Unter den drei zu verhandelnden Verfassungsbeschwerden gegen die
Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich befinden sich zwei
von der Koblenzer - Kanzlei für Steuerrecht vertretene
Beschwerdeverfahren (1 BvR 745/17 sowie 1 BvR 981/17), in welchen
insbesondere die formelle Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags
geltend gemacht wird. Da der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht
als nichtsteuerliche Abgabe, sondern vielmehr als Steuer zu
qualifizieren ist, fehlt es an der Gesetzgebungskompetenz der Länder
für seine Erhebung. Ungeachtet dessen kommt hinzu, dass der
Rundfunkbeitrag auch als nichtsteuerliche Abgabe verfassungsrechtlich
vor allem deshalb nicht zu rechtfertigen wäre, weil die durch den
Rundfunkbeitrag abzugeltende Möglichkeit der Rundfunknutzung keinen
wohnungsbezogenen und individuell zurechenbaren Vorteil darstellt,
zumal auch die Anknüpfung der Abgabepflicht an das Innehaben einer
Wohnung die Grenzen zulässiger Typisierung überschreitet. Gerügt wird
darüber hinaus u.a. auch eine Verletzung der Vorlagepflicht aus Art.
267 Abs. 3 AEUV durch das Bundesverwaltungsgericht, welches als
letztinstanzliches Gericht unrechtmäßig von einer Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof abgesehen hat. Da die staatsvertraglichen
Regelungen durch den Wechsel von der Rundfunkgebühr (Anknüpfung der
Abgabepflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts) zum
Rundfunkbeitrag (Anknüpfung der Abgabepflicht an das Innehaben einer
Wohnung oder einer Betriebsstätte) geändert wurden, hätte der
Gesetzgeber diese Änderung entsprechend der beihilferechtlichen
Regelungen in Art. 108 Abs. 3 AEUV zuvor durch die Europäische
Kommission genehmigen lassen müssen. Zur Wahrung des aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Rechts auf den gesetzlichen Richter wäre
das Bundesverwaltungsgericht daher verpflichtet gewesen, dem
Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob für die Einführung
des Rundfunkbeitrags eine solche Notifizierungspflicht bestand.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des
Rundfunkbeitrags feststellen, wird es angesichts der erheblichen
finanziellen Auswirkungen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht seine
Nichtigkeit, sondern lediglich seine Unvereinbarkeit mit dem
Grundgesetz aussprechen und den Gesetzgeber unter Anordnung einer
befristeten Weitergeltung der verfassungswidrigen Normen zu einer
Neuregelung verpflichten.
Pressekontakt:
Richten Sie bitte Ihre Anfragen bzgl. der Pressemitteilung an Herrn
Prof. Dr. Thomas Koblenzer per Mail an die Kanzlei über die Adresse
der Pressestelle. Herr Hölzel wird die Anfrage für Sie koordinieren.
Koblenzer - Kanzlei für Steuerrecht
Pressestelle, ihr Ansprechpartner: Stefan Hölzel
pressestelle@koblenzer-law.de
Telefon: +49 211 - 138 66 315
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Original-Content von: Koblenzer - Kanzlei für Steuerrecht, übermittelt durch news aktuell
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