Widerruf Autokredit - erstes positives Urteil gegen Renault-Bank zeichnet sich ab
Geschrieben am 18-04-2018 |
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Köln (ots) - Der Widerruf des Autokredits als lukrative
Möglichkeit, seinen Wagen verlustfrei loszuwerden. Ein Vorgehen, dem
im Rahmen des Abgasskandals vermehrt Aufmerksamkeit zukommt, das aber
auch unabhängig von der Betrugsproblematik einen Mehrwert bietet.
Durch Fehler in den Kreditverträgen kann der Kunde die Rückabwicklung
des gesamten Geschäfts erreichen - auch Jahre nach Vertragsschluss.
Während der Widerrufsjoker für den Kunden eine attraktive Option
darstellt, wehren sich die Herstellerbanken heftig dagegen. Nun
scheint sich mit dem Landgericht Düsseldorf ein weiteres Gericht auf
die Seite des Kunden zu schlagen. Das Besondere an diesem Fall: Es
handelt sich um eine 0,0 % - Finanzierung.
Renault-Bank verneint Widerrufsrecht
Der Kunde wollte einen Neuwagen bei Renault erstehen. Er entschied
sich für einen Renault Captur Helly Hansen dCi 90 EDC Diesel. 6000
EUR des Kaufpreises zahlte er an, die restlichen 18.000 finanzierte
er über ein Darlehen der Renault-Bank. Als er einige Zeit später die
Finanzierung widerrufen wollte, stellte sich die Renault-Bank quer.
Mithilfe der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei klagte der
Kreditnehmer vor dem LG Düsseldorf.
Gericht erkennt vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht an
Am 12.04.2018 ließ das Gericht in Düsseldorf eine erste Tendenz
erkennen. Zwar wird das Urteil erst am 14.06.2018 verkündet, der
Richter ließ die Parteien in der mündlichen Verhandlung bereits
wissen: Der Widerruf des Kunden dürfte Erfolg haben.
Rechtsanwalt Ludger Knuth von der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
Rechtsanwaltskanzlei in Köln, der den Kunden vertritt, sagt hierzu:
"Das Besondere an diesem Fall ist, dass es sich um eine
0,0%-Finanzierung handelt. Es gibt also kein gesetzliches
Widerrufsrecht. Allerdings hat die Renault-Bank sich in Ihrem Vertrag
auf die gesetzlichen Bestimmungen bezogen und sie damit selbst zum
Vertragsbestandteil gemacht." Damit habe laut Knuth ein vertraglich
vereinbartes Widerrufsrecht bestanden, sodass die vorhandenen
Belehrungsfehler zu einer Widerrufbarkeit führten. Knuth benennt als
Fehler im vorliegenden Fall unzureichende Informationen über das
Verfahren der Kündigung und dessen Ablauf. Der gleiche Fehler wurde
bereits durch vier landgerichtliche Urteile bestätigt - allesamt
gegen Banken des VW-Konzerns.
Rechtsfolge: Rückabwicklung
Sollte das LG Düsseldorf von seiner Tendenz nicht abweichen und am
14.06.2018 ein entsprechendes Urteil verkünden, kann der Kunde seinen
Wagen zurückgeben und erhält Zug um Zug die von ihm geleisteten
Tilgungszahlungen, sowie seine Anzahlung zurück. Noch ausstehende
Ratenzahlungen entfallen. Abgezogen wird lediglich ein Nutzungsersatz
für die gefahrenen Kilometer. Die Frage der Nutzungsentschädigung ist
jedoch noch nicht abschließend geklärt. In Konstellationen wie
dieser, in denen der Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014
geschlossen wurde, kann es sein, dass kein Nutzungsersatz anfällt.
Auch KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ vertritt diese Rechtsauffassung. Eine
höchstrichterliche Entscheidung hierzu steht aber noch aus.
Viele 0,0%-Finanzierungen widerrufbar
Rechtsanwalt Ludger Knuth ist überzeugt, dass einige Kunden einen
solchen Autokreditvertrag mit den identischen Belehrungsfehlern
erhalten haben. Die bundesweit tätige Kanzlei betreut derzeit viele
Mandanten im Autokredit Widerruf. "Ein solches Vertragsformular wird
nicht nur einmal verwendet, sondern ist bei einer Vielzahl von
Verträgen zu finden. Damit könnten etliche weitere 0,0
%-Finanzierungen angreifbar sein - nicht nur von Renault.", zeigt
sich Knuth optimistisch.
Der Widerruf als Ausweg aus dem Diesel-Debakel
Gerade zu Zeiten des Diesel Skandals ist der Widerruf des
Autokredits eine attraktive Option. "Für einige unserer Mandanten
lohnt sich die Rückabwicklung durch den Widerruf mehr als ein
Schadensersatz.", erzählt Ilja Ruvinskij, Partner von KRAUS GHENDLER
RUVINSKIJ. Angesichts immer weiter sinkender Restwerte und baldiger
Fahrverbote müsse der Dieselkunde sich nach verlustfreien
Alternativen zum Verkauf umsehen.
Gerade bei Dieselwagen lohnt sich der Widerruf. Aber auch bei
finanzierten Benzinern kann er bares Geld wert sein. Wer mit dem
Gedanken spielt, seinen Autokredit zu widerrufen, sollte seinen
Vertrag fundiert prüfen lassen. KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ bietet diese
Überprüfung kostenfrei an. Die Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist
auf dem Bereich des Widerrufsrechts eng spezialisiert und vertritt
beim Widerruf von Autokrediten inzwischen über 1000 Mandanten.
Pressekontakt:
Kraus I Ghendler I Ruvinskij Rechtsanwälte
RA Ilja Ruvinskij
Aachenerstr. 1
50674 Köln
Telefon: 0221 / 986 55 945
Fax: 0221 - 6777 00 59
ruvinskij@anwalt-kg.de
https://anwalt-kg.de/bankenrecht/widerruf-autokredit/
Original-Content von: Kraus Ghendler Ruvinskij, übermittelt durch news aktuell
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18.04.2018
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