LG Hamburg verurteilt Sparkasse Harburg-Buxtehude bei Neuvertrag
Geschrieben am 01-06-2018 |
Hamburg (ots) - Mit Urteil vom 24. April 2018 - 303 O 109/17 -
hat das Landgericht Hamburg die Sparkasse Harburg-Buxtehude zur
Rückabwicklung eines Immobilien-Darlehensvertrages vom 01. Oktober
2010 über 550.000,00 Euro verurteilt. Das Landgericht stellte Fehler
in den Vertragsunterlagen der Sparkasse fest, die dem Kläger eine
Widerrufsmöglichkeit eröffneten. Dieses Widerrufsrecht hatte der
Kläger unter Berufung auf die fehlerhaften Unterlagen erklärt und
setzte sich nun erfolgreich gegen die Sparkasse Harburg-Buxtehude
durch. Die Sparkasse verteidigte sich erfolglos mit dem Umstand, ihr
Kunde habe die fehlenden Angaben in den Vertragsunterlagen ihrem
Preis- und Leistungsverzeichnis entnehmen können. Diesem
Gesichtspunkt erteilte das Landgericht eine klare Absage und stellte
die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs fest. Entscheidend ist nach
dem Urteil des Landgerichts, dass die Sparkasse dem Kläger ihr Preis-
und Leistungsverzeichnis nicht ausgehändigt hatte. Das Urteil ist
bereits rechtskräftig.
"Wir haben für ein Urteil gesorgt, das Folgefälle nach sich ziehen
wird", meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN
Rechtsanwälte, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat. "Aus unserer
Tätigkeit für Verbraucher wissen wir, dass nahezu jeder
Immobiliendarlehensvertrag der Sparkasse-Harburg-Buxtehude aus dem
Zeitraum zwischen Juni 2010 und etwa Mitte 2011 von dem Fehler
betroffen ist, den das Landgericht in jeder Hinsicht überzeugend
herausgestellt hat," verrät er. "Aber auch die Hamburger Sparkasse AG
und alle weiteren deutschen Sparkassen haben den Fehler in ihren
Vertragsunterlagen, weil die bundesweit genutzten Formulare der
Sparkassen vom Deutschen Sparkassenverlag erstellt wurden", erläutert
Anwalt Hahn. "Bei Verträgen von Sparkassen und einigen Banken, die
den Klammerzusatz ohne Benennung der für diese zuständigen
Aufsichtsbehörde enthalten, bestehen in der Regel hervorragende
Erfolgsaussichten für eine Rückabwicklung", so Hahn. Er rät
betroffenen Verbrauchern, ihre Chance zur Rückabwicklung ihrer
Immobiliendarlehensverträge mit der örtliche Sparkasse, der ING-DiBa
AG, der DKB AG oder einiger Volksbanken wegen der noch niedrigen
Bauzinsen noch zu nutzen.
HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die
ihren Darlehensvertrag widerrufen wollen, kostenfrei eine Erstprüfung
ihrer Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit an. HAHN Rechtsanwälte
vertritt beim Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von
Darlehensnehmern. "In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren
Widerrufsfällen bundesweit allein 36 positive Urteile für unsere
Mandanten erstritten", teilt Hahn mit. "Darüber hinaus konnten wir
die meisten Verfahren außergerichtlich durch Vergleich kostengünstig
erledigen. So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem
Gebiet". Weitere Informationen finden Sie unter
https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell
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