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VW-Skandal - Sensationsurteil: Ansprüche gegen Händler sind nicht verjährt, Kaufvertrag aufgrund eines gesetzlichen Verbots (Verstoß gegen EU Vorschriften) nichtig

Geschrieben am 04-06-2018

Lahr (ots) - Im VW Abgasskandal ist es durch das Landgericht
Augsburg, 82 O 4497/16 am 07.05.2018 zu einem Sensationsurteil
gekommen. Ein Händler wurde dazu verurteilt, den Kaufvertrag mit
einem Geschädigten rückabzuwickeln. Außerdem wurde die Volkswagen AG
zum Schadensersatz verurteilt. Kaufverträge über manipulierte
Fahrzeuge sind wegen Verstoßes gegen EU-Recht nichtig. Die Kanzlei
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstreitet ein
weiteres wegweisendes Urteil.

Die Besonderheit des Urteils liegt darin, dass sich der Händler
auf Verjährung berufen hatte. Anders als andere Gerichte bekam der
Kläger nicht aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag den Anspruch
zugesprochen, sondern das Gericht geht soweit, den Kaufvertrag als
nichtig anzusehen. Gemäß § 134 BGB ist ein Vertrag dann nichtig, wenn
er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Das Landgericht Augsburg
sieht den gesetzlichen Verstoß darin, dass gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV
verstoßen wurde. Nach dieser Vorschrift dürfen Fahrzeuge im Inland
nur dann veräußert werden, wenn sie mit einer gültigen
Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dagegen hat der Händler
verstoßen. Nach Ansicht des Gerichts hat der Händler ein Fahrzeug
verkauft ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung. Gültig ist eine
Übereinstimmungsbescheinigung nur dann, wenn das Fahrzeug, für das
Sie ausgestellt ist, tatsächlich dem genehmigten Typ entspricht. Dies
war nicht der Fall bei dem von VW manipulierten Fahrzeug. In dem VW
ein Fahrzeug vorgeführt hat, das Abgase in einem bestimmten Umfang in
den Motor zurückführt, tatsächlich jedoch Fahrzeuge ausgeliefert hat,
die eine geringere Abgasrückführung durchführen, stimmen die
Fahrzeuge in diesem Punkt gerade nicht miteinander überein. Die
EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist damit ungültig. Das Fahrzeug
hätte nie in Deutschland verkauft werden dürfen.

Damit hat nach Ansicht des Landgerichts Augsburg der Händler gegen
ein gesetzliches Verbot verstoßen. Gemäß § 134 BGB ist der
Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem Geschädigten von Anfang an
nichtig und rückabzuwickeln. Es spielt dabei keine Rolle, ob der
Händler Kenntnis von der Manipulation hatte oder nicht. Die Folge
ist, dass der Kläger sein Geld abzüglich einer Nutzungsentschädigung
zurück erhält, was er eigentlich aufgrund der Verjährung seiner
kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche nicht erhalten hätte. Das
Besondere an diesem Urteil ist, dass hierfür nicht die 2-jährige
Verjährungsfrist aus dem Kaufrecht gilt. Die Verjährungseinrede des
Händlers im Prozess spielte daher keine Rolle. Die Ansprüche gegen
den Händler verjähren frühestens Ende 2018 bzw. Ende 2019.

Dieses Urteil hat bundesweite Signalwirkung. Rechtsanwalt Dr. Ralf
Stoll, der das Verfahren federführend führt, teilt mit: "Damit sind
die Ansprüche gegen die Händler, entgegen der weit verbreiteten
Annahme, bis heute nicht verjährt. Auch heute noch können Ansprüche
gegen die Händler erfolgreich geltend gemacht werden. Es ist ein
Sensationsurteil, welches sich richtigerweise auf EU-Recht stützt.
Die Fahrzeuge hätten die verkauft werden dürfen. Damit sind alle
Kaufverträge nichtig."

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
handelt es sich mit 5 Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht um
eine der führenden Kanzleien im VW Abgasskandal und im Bank- und
Kapitalmarktrecht. Die Kanzlei führt mehr als 100 Gerichtsverfahren
gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten.
Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 3.000
Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als
5.500 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit. In dem
renommierten JUVE Handbuch 2017/2018 wird die Kanzlei in der Rubrik
Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche
Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich
Kapitalanlageprozesse (Anleger)



Pressekontakt:
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
https://www.dr-stoll-kollegen.de/

Original-Content von: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell


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