Erfolg für Kreativschaffende: Landgericht Hamburg verurteilt Onlinedienst UseNeXT zu Schadensersatz und erkennt Täterhaftung an
Geschrieben am 02-07-2018 |
München (ots) - Die Urhebergesellschaft GEMA gewinnt vor dem
Landgericht Hamburg gegen den UseNet-Zugangsanbieter Aviteo Ltd. Die
Richter bestätigen die Schadensersatzpflicht von Zugangsdiensten,
wenn diese das Hochladen und die Verbreitung von urheberrechtlich
geschützten Inhalten durch ihr Geschäftsmodell fördern. Das Urteil
ist noch nicht rechtskräftig.
Das Landgericht Hamburg hat am 22. Juni 2018 (AZ 308 O 314/16)
verkündet, dass sich Zugangsdienste, deren Geschäftsmodell auf der
illegalen Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken beruht,
schadensersatzpflichtig machen können. Im konkreten Fall haftet der
Zugangsanbieter Aviteo Ltd. der GEMA als Täter einer
Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz. "Das Urteil bedeutet für
alle Urheber einen wegweisenden Erfolg", bestätigt Dr. Tobias
Holzmüller, Justiziar der GEMA. "Onlinedienste wie UseNeXT sind
primär verantwortlich und können sich nicht hinter gesetzlichen
Privilegierungen verstecken. Die Richter des LG Hamburg haben mit
ihrem Urteil einen wichtigen Präzedenzfall für
Schadensersatzansprüche im Bereich der Internetpiraterie geschaffen."
Zugangssoftware von Sharehostern ist häufig so konzipiert, dass
Inhalte wie Musik oder Filme mit einer speziellen Software gezielt
aufgefunden werden können. Das Angebot ist dabei insgesamt klar auf
den Download urheberrechtlich geschützter Werke ausgerichtet. Dies
macht die Dienste für ihre Betreiber so lukrativ. Die Richter des LG
Hamburg stellten in ihrer Urteilsverkündung deutlich heraus, dass
Dienste, deren Geschäftsmodell auf dem illegalen Download geschützter
Werke basiert, den Rechteinhabern gegenüber in der Pflicht stehen.
Das Usenet bietet die Möglichkeit, Dateien und Inhalte so zum
Abruf bereitzustellen, dass diese über zahlreiche Server weltweit
verteilt sind, zu denen Usenet-Anbieter den Zugang vermitteln. Viele
Anbieter nutzen gezielt aus, dass auch urheberrechtlich geschützte
Inhalte, wie beispielsweise Werke aus dem GEMA-Repertoire, illegal
heruntergeladen werden können. Zuletzt hatte die GEMA mit Urteil vom
14.6.2018 (AZ 5 U 30/16) vor dem OLG Hamburg Unterlassungsansprüche
gegen Aviteo Ltd., den Anbieter des Usenet-Zugangsdienstes Usenext,
durchgesetzt.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von rund 72.000
Mitgliedern (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) sowie von
über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit
eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Pressekontakt:
Ursula Goebel, Direktorin Kommunikation
E-Mail: ugoebel@gema.de, Telefon: +49 89 48003-426
Nadine Remus, Senior Kommunikationsmanagerin
E-Mail: nremus@gema.de, Telefon: +49 89 48003-583
Original-Content von: GEMA, übermittelt durch news aktuell
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