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(Korrektur: LG Schleswig: Verträge der Förde Sparkasse fehlerhaft)

Geschrieben am 23-10-2018

Hamburg (ots) - Bitte beachten Sie, dass das Datum des Urteils
abgeändert wurde. Es folgt die korrigierte Pressemitteilung:

Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Urteil vom 04. Oktober
2018 - 5 U 38/18 - erneut entschieden, dass die Vertragsunterlagen
der Förde Sparkasse zu Immobiliendarlehen die gesetzlichen
Anforderungen nicht erfüllen. Ähnlich hatte das Oberlandesgericht
bereits in einem Urteil vom 01.12.2016 - 5 U 105/16 - gegen die Förde
Sparkasse entschieden. Beide Urteile wurden von der Kanzlei HAHN
Rechtsanwälte erstritten.

Die Richter des Oberlandesgerichts legten sich auch in dem neuen
Urteil gegen die Förde Sparkasse klar fest, dass die von der
Sparkasse erteilte Widerrufsbelehrung dem Verbraucher sein Recht zum
Widerruf nicht deutlich vor Augen führe. Gegenstand des aktuellen
Verfahrens war ein Immobilienvertrag der Förde Sparkasse, der im
Oktober 2008 abgeschlossen wurde. Die von HAHN Rechtsanwälte
vertretene Klägerin hatte ihr Widerrufsrecht für das
Immobiliendarlehen unter Berufung auf die fehlerhaften
Vertragsunterlagen im Januar 2016 ausgeübt. Nachdem die Sparkasse die
Rückabwicklung des Vertrags zunächst abgelehnt hatte, erhob die
Klägerin eine Klage auf Rückabwicklung und bekam nun letztinstanzlich
Recht.

Das von der Klägerin ausgeübte Widerrufsrecht führt rechtlich zu
einer vollständigen Rückabwicklung des Darlehensvertrags.
Wirtschaftlich führt der Widerruf unter Berufung auf die fehlerhaften
Vertragsunterlagen dazu, dass der Kunde aus einem Immobiliendarlehen
früherer Jahre mit dementsprechend höherem Zinssatz aussteigen kann
und seine Immobilie zu einem Sollzinssatz in Höhe des derzeitigen
Marktzinsniveaus umschulden kann. Zum anderen führt ein erfolgreicher
Widerruf wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass eine in der
Vergangenheit für ein Immobiliendarlehen gezahlte
Vorfälligkeitsentschädigung von dem jeweiligen Kreditinstitut
zurückgefordert werden kann.

"Wir haben auch in Vertragsunterlagen von Immobiliardarlehen aus
dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 schwerwiegende Fehler
gefunden, die Verbrauchern eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen",
erklärt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte,
dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat. "Nach einer
Gesetzesänderung können weiterhin selbst Immobiliendarlehen noch
widerrufen werden, die zwischen dem 02.11.2002 und dem 10.06.2010
geschlossen wurden, wenn der Kunde das Immobiliendarlehen über einen
Darlehensvermittler abgeschlossen hat", teilt Anwalt Hahn weiter
mit."Verbraucher sollten ihre Chancen auf eine Rückwicklung ihrer
Immobiliendarlehen aktuell noch nutzen", meint Hahn. "Da die
Vertragsunterlagen der deutschen Sparkassen vom Sparkassenverlag
erstellt wurden, sind alle deutschen Sparkassen betroffen", verrät
Anwalt Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit allen
betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren
Immobiliendarlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln wollen,
eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsberufsinformation auf
Fehlerhaftigkeit an. "In den Jahren 2017/18 haben wir in
vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit bis jetzt allein 42
positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt Hahn mit.
"So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet."
Weitere Informationen finden Sie unter
https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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