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Bundesarbeitsgericht: Tarifautonomie gestärkt / Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz verfassungskonform / Allgemeinverbindlicherklärung des Bau-Sozialkassentarifvertrags von 2016 ist wirksam

Geschrieben am 20-11-2018

Wiesbaden (ots) - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt sendet
mit zwei heutigen (20.11.2018) Entscheidungen ein wichtiges Signal:
Die rechtlichen Grundlagen der Sozialkassenverfahren und damit die
Sicherung fairer und gleicher Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen in
der Bauwirtschaft stehen auf festem Boden. Damit kann auch die
Tarifautonomie in der Branche wieder in geordnete Bahnen einbiegen.
Das BAG stellt in zwei Entscheidungen zum einen die
Verfassungskonformität des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes
(SokaSiG) (Az. 10 AZR 121/18) und zum anderen die Wirksamkeit der
aktuell gültigen Allgemeinverbindlicherklärung des
Sozialkassentarifvertrags der Bauwirtschaft (VTV) fest, die seit dem
01.01.2016 in Kraft ist (Az. 10 ABR 12/18).

Tarifautonomie gestärkt

Damit wird die Tarifautonomie nachhaltig gestärkt. Das BAG
bestätigt seine Rechtsprechungslinie zur
Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Tarifautonomiestärkungsgesetz.
Bereits im März hat es die Allgemeinverbindlicherklärung der
Bau-Sozialkassentarifverträge von 2015 für wirksam befunden. Daher
stellt diese Entscheidung ein weiteres wichtiges und positives Signal
für die Zukunft der Sozialkassenverfahren dar.

Mit den Entscheidungen werden die Rechte von über 1,5 Mio. Kunden
von SOKA-BAU gefestigt: SOKA-BAU sichert die Urlaubsansprüche von
über 660.000 gewerblichen Arbeitnehmern in mehr als 80.000 in- und
ausländischen Betrieben in der Bauwirtschaft, fördert die qualitativ
hochwertige Berufsausbildung von rund 37.000 Auszubildenden der
Branche und gewährleistet darüber hinaus die Altersvorsorge von rund
360.000 Rentnern sowie 1,2 Mio. Anwärtern. SOKA-BAU gleicht damit
strukturelle Herausforderungen in der Bauwirtschaft aus, wie eine
hohe Zahl an kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen, eine
erhebliche Witterungsabhängigkeit, starke Auftragsschwankungen sowie
einen hohen Wettbewerbs- und Kostendruck aus Entsendestaaten.

Neue Tarifverträge

Die Entscheidung unterstreicht noch einen weiteren -
entscheidenden - Aspekt: Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft
(HDB, IG BAU und ZDB) können wieder rechtssicher die
Sozialkassentarifverträge für die ganze Branche gestalten.
Zwischenzeitlich war eine Sicherung der Sozialkassenverfahren durch
das SokaSiG notwendig geworden, nachdem das BAG aus formalen Gründen
die Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge im
Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.12.2014 für unwirksam erklärt hatte.
Das SokaSiG hält das BAG insgesamt für verfassungskonform. Dieser
Sicherung bedarf es für die Zukunft nicht mehr.

Vor dem Hintergrund der Entscheidung zur
Allgemeinverbindlicherklärung von 2015 haben die
Tarifvertragsparteien die Tarifverträge bereits am 28.09.2018 mit
einigen wesentlichen Verbesserungen für die Kunden von SOKA-BAU neu
abgeschlossen: Sie stärken die Liquidität bei den Baubetrieben, indem
Beitrags- und Erstattungsleistungen grundsätzlich saldiert, der
Verzugszinssatz um 10 Prozent gesenkt sowie die Verjährung von
Beitragsforderungen von vier auf drei Jahre verkürzt werden. Die
Tarifverträge treten zum 01.01.2019 in Kraft, der Antrag auf
Allgemeinverbindlicherklärung ist bereits gestellt.



Pressekontakt:
SOKA-BAU
Dr. Manfred Walser
Telefon: 0611 707-2304
E-Mail: presse@soka-bau.de
www.soka-bau.de

Original-Content von: SOKA-BAU, übermittelt durch news aktuell


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