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LG Hamburg: Darlehensverträge der Hamburger Sparkasse AG fehlerhaft

Geschrieben am 17-01-2019

Hamburg (ots) - Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 08.
Januar 2019 - 307 O 336/16 - erneut entschieden, dass die
Vertragsunterlagen der Hamburger Sparkasse AG zu Immobiliendarlehen
die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Ähnlich hatte das
Landgericht bereits in einem Urteil vom 23.04.2018 - 318 O 341/17 -
gegen die Hamburger Sparkasse AG entschieden. Beide Urteile wurden
von der Kanzlei HAHN Rechtsanwälte erstritten, die über Standorte in
Hamburg, Bremen und Stuttgart verfügt.

Die Richterin des Landgerichts legte sich auch in dem neuen Urteil
gegen die Hamburger Sparkasse AG klar fest, dass die von der
Sparkasse überlassenen Vertragsunterlagen nicht geeignet waren, die
Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. Gegenstand des aktuellen Verfahrens
war ein Immobilienvertrag der Haspa, der im September 2010
abgeschlossen wurde. Die von HAHN Rechtsanwälte vertretene Klägerin
hatte ihr Widerrufsrecht für das Immobiliendarlehen unter Berufung
auf die fehlerhaften Vertragsunterlagen im Februar 2016 ausgeübt.
Nachdem die Sparkasse die Rückabwicklung des Vertrags zunächst
abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Klage auf Rückabwicklung und
bekam nun Recht.

Das von der Klägerin ausgeübte Widerrufsrecht führt rechtlich zu
einer vollständigen Rückabwicklung des Darlehensvertrags.
Wirtschaftlich führt der Widerruf unter Berufung auf die fehlerhaften
Vertragsunterlagen dazu, dass der Kunde aus einem Immobiliendarlehen
früherer Jahre mit dementsprechend höherem Zinssatz aussteigen kann
und seine Immobilie zu einem Sollzinssatz in Höhe des derzeitigen
Marktzinsniveaus umschulden kann. Zum anderen führt ein erfolgreicher
Widerruf wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass eine in der
Vergangenheit für ein Immobiliendarlehen gezahlte
Vorfälligkeitsentschädigung von dem jeweiligen Kreditinstitut
zurückgefordert werden kann.

"Wir haben auch in Vertragsunterlagen anderer Sparkassen aus dem
Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 schwerwiegende Fehler
gefunden, die Verbrauchern eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen",
erklärt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte,
dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat. "Nach einer
Gesetzesänderung können weiterhin selbst Immobiliendarlehen
widerrufen werden, die zwischen dem 08.12.2004 und dem 10.06.2010
geschlossen wurden, wenn der Kunde das Immobiliendarlehen über einen
Darlehensvermittler abgeschlossen hat", teilt Anwalt Hahn weiter mit.

"Verbraucher sollten ihre Chancen auf eine Rückwicklung ihrer
Immobiliendarlehen aktuell noch nutzen", meint Hahn. "Da die
Vertragsunterlagen der deutschen Sparkassen vom Sparkassenverlag
erstellt wurden, sind alle deutschen Sparkassen betroffen", verrät
Anwalt Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit allen
betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren
Immobiliendarlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln können,
eine kostenfreie Erstprüfung der Vertragsunterlagen auf
Fehlerhaftigkeit an. "In den Jahren 2017/18 haben wir in
vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit allein 44 positive Urteile
für unsere Mandanten erstritten", teilt Hahn mit. "Gegen die
Hamburger Sparkasse AG ist es bereits das elfte positive Urteil aus
diesem Bereich." Weitere Informationen finden Sie unter
https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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