KÜS: Kleine Erinnerung zum Thema Winterreifen
Geschrieben am 21-01-2019 |
Losheim am See (ots) - Das Schneechaos im Süden unseres Landes hat
uns deutlich daran erinnert, dass immer noch Winter ist. Auch auf den
Straßen herrschte das Chaos, nicht selten verdeutlicht durch
Fahrzeuge, die mit Sommerreifen unterwegs waren. Klar ist, dass der
ganz überwiegende Teil der Autos mit Winterreifen bestückt ist. Aber
was viele nicht bedenken: Auch ohne Schnee auf dem Asphalt hat der
Winterreifen seine klare Berechtigung. Denn Winterreifen haben
spezielle Eigenschaften für die kalte Jahreszeit. Ihr Profil und die
Gummimischungen sind auf den Winter abgestimmt, sie haben auf der
Straße mehr Grip und der Bremsweg ist bei glatten Straßen kürzer als
bei Sommerreifen. Die KÜS möchte jedoch noch einmal an die Fakten
rund um die Nutzung von Winterreifen erinnern.
Zunächst einmal das Thema Sanktionen. Verstöße gegen die
Winterreifenpflicht sind mit Bußgeld belegt. Ohne Winterreifen bei
winterlichen Wetterbedingungen unterwegs kostet 60 Euro und einen der
berühmten Flensburger Punkte, die Behinderung anderer
Verkehrsteilnehmer 80 Euro und einen Punkt, deren in Gefahr bringen
100 Euro und einen Punkt und wenn es gekracht hat, sind 120 Euro und
ein Punkt fällig. Man muss das Auto nicht unbedingt selber fahren,
auch der Halter kann belangt werden. Wenn er erlaubt, dass das
Fahrzeug ohne erforderliche Bereifung gefahren wird, kann ihn das 75
Euro und einen Punkt in der Verkehrssünderkartei kosten.
Kritisch wird die Situation bei einem Unfall. Die
Haftpflichtversicherung kommt für den Fremdschaden auf, behält sich
aber vor, den nicht regelkonform bereiften Versicherungsnehmer an den
Kosten zu beteiligen. Dies kann auch für Schäden am eigenen Fahrzeug
gelten.
Informationsbedürfnis herrscht immer noch beim Thema der
Kennzeichnung von Winterreifen. Die Markierung M+S sagt nichts über
die Eignung für den Winter aus und kann von jedem Hersteller benutzt
werden. Bestandspflicht besteht jedoch für so gekennzeichnete Reifen
bis zum 1. Januar 2024, wenn sie vor 2018 produziert wurden. Als
Winterreifen gelten diejenigen, die mit Produktionsdatum ab 1. Januar
2018 mit dem Alpine-Symbol (Bergspitze und Schneeflocke)
gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für Ganzjahresreifen.
Die vom Gesetzgeber geforderte Mindestprofiltiefe von 1,6
Millimetern sieht die KÜS als eher kritisch an für die
Verkehrssicherheit und empfiehlt stattdessen mindestens vier
Millimeter für Winterreifen. In Deutschland gilt die
Winterreifenpflicht nur für Kraftfahrzeuge, nicht aber für Anhänger.
Die KÜS empfiehlt jedoch, bei Nutzung im Winter etwa auch Caravans
oder Gespanne mit Winterreifen auszurüsten. Die KÜS möchte auch
mitten im Winter an die richtige Bereifung erinnern und für die
Autofahrer die nötigen Informationen bereithalten.
Pressekontakt:
KÜS
Hans-Georg Marmit
Tel.: 06872/9016-380
E-Mail: presse@kues.de
Original-Content von: KÜS-Bundesgeschäftsstelle, übermittelt durch news aktuell
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