Europawahl 2019: Frist zur Berichtigung der Wählerverzeichnisse läuft aus
Geschrieben am 03-05-2019 |
Wiesbaden (ots) - Um ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können, müssen
Personen, die bisher nicht im Wählerverzeichnis eingetragen waren,
persönlich Einspruch nach § 21 EuWO gegen die Richtigkeit des
aktuellen Wählerverzeichnisses einlegen oder einen persönlichen
Antrag nach § 17 (Deutsche) oder § 17a (Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger) der Europawahlordnung (EuWO) zur Aufnahme in das
Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde stellen. Wie der Bundeswahlleiter
mitteilt, gilt dies auch für Menschen mit Betreuung in allen
Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebrachte Straftäter, die nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. April nun auch an der Europawahl
2019 teilnehmen können.
Fristen für Anträge laufen aus
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis - dies betrifft die meisten
der betroffenen Wahlberechtigen - kann vom 6. bis 10. Mai 2019
eingelegt werden. Die Frist für den Eingang der Anträge läuft bereits
am 5. Mai 2019 ab.
Antragsformulare im Informationsangebot des Bundeswahlleiters
Ein Muster sowohl für Einsprüche wie für Anträge für Deutsche oder
das erforderliche Antragsformular für Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger sowie weitere Informationen zum Vorgehen finden sich im
Informationsangebot des Bundeswahlleiters unter
www.bundeswahlleiter.de.
Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot des
Bundeswahlleiters unter http://www.bundeswahlleiter.de zu finden.
Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters Telefon: 0611 75-4863
Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Der Bundeswahlleiter
Pressestelle
Telefon: +49 611-75 34 44
E-Mail: pressestelle@bundeswahlleiter.de
Original-Content von: Der Bundeswahlleiter, übermittelt durch news aktuell
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