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Landgericht Duisburg verurteilt Volkswagen zur Rücknahme eines Tiguans zum vollen Kaufpreis / Kläger bekommt Kaufpreis erstattet und muss sich keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen

Geschrieben am 23-05-2019

Köln (ots) - Nun entschied mit dem Landgericht Duisburg ein
weiteres Gericht in einem von der Kölner Anwaltskanzlei Rogert und
Ulbrich im Rahmen des Abgasskandals geführten Prozess, dass in einem
solchen Fall der Geschädigte keine sogenannte Nutzungsentschädigung
oder auch Nutzungsvorteil zu zahlen habe (Urteil LG Duisburg vom
16.05.2019, Az. 8 O 106/18).

In der Regel ziehen die Gerichte in ihren stattgebenden Urteilen
immer eine Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis ab.

Die Höhe ist abhängig vom Kaufpreis, der gefahrenen Strecke und
der anzunehmenden Gesamtlaufleistung des Wagens. So kann durchaus ein
höherer Betrag zusammenkommen, den der Kläger nicht mehr erstattet
bekommt.

Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass Voraussetzung
einer solchen Vorteilsanrechnung jedoch sei, dass der erzielte
Vorteil mit dem Schadensereignis in einem Zusammenhang stehe, der
Zweck des Schadensersatzes eine Anrechnung gebiete und keine
ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers eintrete. Es sei daher im
Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter
Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten wertend
zu beurteilen, ob dem Geschädigten ein entsprechender Abzug zumutbar
sei und diese Anrechnung den Schädiger nicht ungerechtfertigt
entlaste.

Diese Maßstäbe zugrunde legend komme eine Vorteilsanrechnung in
der vorliegenden Konstellation einer vorsätzlichen und sittenwidrigen
Schädigung (§ 826 BGB) nicht in Betracht.

Die hier einschlägige Norm gewähre den umfassendsten Schutz gegen
Schädigungen.

Gerechtfertigt werde dieser intensive Schutz durch die besondere
Verwerflichkeit des Handelns des Schädigers - das Inverkehrbringen
von Fahrzeugen mit Betrugsmotor durch die Volkswagen AG.

Mit diesem Grundgedanken der deliktischen Haftung sei eine
Vorteilsausgleichung nicht zu vereinbaren. Diese würde letztlich dazu
führen, dass der vorsätzlich sittenwidrig Handelnde genauso behandelt
werde wie beispielsweise nach Rückabwicklung eines Vertrages aufgrund
einfacher Mangelhaftigkeit einer Kaufsache. Der besonderen
Verwerflichkeit seines Tuns würde hierdurch nicht ausreichend
Rechnung getragen.

"Diese Entscheidung darf unzweifelhaft als weiterer großer Schritt
in die richtige Richtung - und zwar in die des Verbrauchers -
gelten", freut sich Rechtsanwalt Prof. Marco Rogert. Die Volkswagen
AG werde das Portemonnaie in Zukunft noch weiter aufmachen müssen.



Pressekontakt:

Dirk Fuhrhop
Rechtsanwalt

Rogert & Ulbrich
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Ottostr. 12
50859 Köln

Telefon: (0049) (0)211/731 62 76-19
Fax: (0049) (0)211/25 03-132
E-Mail: fuhrhop@ru-law.de
Homepage: www.ru-law.de

Original-Content von: Rogert & Ulbrich, übermittelt durch news aktuell


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