Porsche, Audi Abgasskandal - immer mehr Urteile zugunsten der Geschädigten: Landgerichte Berlin, Köln, Heidelberg, Offenburg und Düsseldorf verurteilen Händler und/oder Hersteller
Geschrieben am 03-06-2019 |
Lahr (ots) - Im Abgasskandal bei Porsche und Audi kann die Kanzlei
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH immer mehr Erfolge
zugunsten der Geschädigten erstreiten. So urteilten erst kürzlich die
Landgerichte Berlin, Köln, Heidelberg, Offenburg und Düsseldorf
zugunsten der Geschädigten. Es zeichnet sich ab, dass auch bei den
höher motorisierten und manipulierten Fahrzeugen der Porsche AG und
der Audi AG die Rechtsprechung den Geschädigten Ansprüche zugesteht.
Dies beruht nicht zuletzt auf einem Beschluss des BGH aus Anfang
2019, der in der Manipulation einen Mangel sieht. Zuletzt hatten sich
auch verschiedene Oberlandesgericht positiv zu den Ansprüchen der
Geschädigten positioniert.
Folgende Urteile hat die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft erst kürzlich erstritten:
Das Landgericht Düsseldorf, 11 O 127/18 verurteilte am 30.04.2019
einen Porsche Händler dazu, einen manipulierten Porsche Macan S gegen
Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung
zurückzunehmen. Das Landgericht Düsseldorf stellte fest, dass der
erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam ist. Ein Software Update
müsse der Käufer hinnehmen, weil dies unzumutbar sei. Er könne sofort
vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne eine Frist zur Nachbesserung
setzen zu müssen. Damit kann der dortige Kläger den Kaufpreis
abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des
manipulierten Porsche Macan S zurückverlangen.
Das Landgericht Berlin, 56 O 40/18 stellte in einem Urteil vom
21.05.2019 fest, dass die Porsche AG aufgrund der Manipulation eines
Porsche Cayenne Diesel verpflichtet ist, Schadensersatz zu bezahlen.
Das Landgericht Berlin begründet seine Entscheidung damit, dass die
Porsche AG den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Durch
das Verwenden und das Inverkehrbringen des Porsche Cayenne mit einer
illegalen Abschalteinrichtung hat sich die Porsche AG sittenwidrig
verhalten. Das Landgericht Berlin geht davon aus, dass der Vorstand
der Porsche AG nicht nur über umfassende Kenntnis vom Einsatz der
Software verfügte, sondern auch in der Vorstellung die Inverkehrgabe
der mit einem mangelhaften motorbehafteten Fahrzeug veranlasste, dass
diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiterveräußert
werden würden. Deshalb schuldet die Porsche AG dem Kläger
Schadensersatz.
Das Landgericht Heidelberg, 5 O 43/18 verkündete am 26.04.2019 ein
Urteil bezüglich eines manipulierten Porsche Cayenne Platinum
Edition. Das Landgericht Heidelberg stellte fest, dass der Rücktritt
vom Kaufvertrag gegenüber dem Händler, von dem das Fahrzeug gekauft
wurde, rechtmäßig war. Das Fahrzeug ist manipuliert und war daher
mangelhaft. Eine Frist zur Nacherfüllung musste der Kläger nicht
setzen und der Mangel ist auch nicht unerheblich. Deshalb konnte der
Kläger sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Auf das Software Update
muss er sich nicht einlassen. Das Landgericht Heidelberg begründet
seine Entscheidung gegen die Porsche AG damit, dass die Porsche AG
den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Durch das
Verwenden und das Inverkehrbringen des Porsche Cayenne mit einer
illegalen Abschalteinrichtung hat sich die Porsche AG sittenwidrig
verhalten. Das Landgericht Heidelberg geht von einem
Schädigungsvorsatz der Porsche AG aus. Der Vorstand der Porsche AG
habe eine Schädigung der Vermögensinteressen der Käufer zumindest
billigend in Kauf genommen.
Das Landgericht Köln, 16 O 371/18 verurteilte einen Händler zur
Rücknahme eines Audi A6 Avant 3 Liter TDI. Das Landgericht Köln
begründet seine Entscheidung damit, dass das Fahrzeug durch das
Verwenden einer illegalen Abschalteinrichtung mangelhaft ist. Die
Kaufsache ist nach Ansicht des Landgerichts Köln bezüglich der
sogenannten schnellen Motorufwärmefunktion mangelhaft. Das Fahrzeug
ist durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) zurückgerufen worden. Der
Mangel sei außerdem erheblich. Eine Frist zur Nacherfüllung musste
der Käufer nicht setzen, da im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die
Software vom Kraftfahrtbundesamt noch überhaupt nicht freigegeben
war. Der Rücktritt war daher wirksam und der Kläger muss sein Geld
abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des
manipulierten Audi A6 Avant 3,0 Liter TDI zurückerhalten.
Das Landgericht Offenburg, 3 O 94/18 verurteilte am 29.03.2019 bei
einem Audi A5 3 Liter Fahrzeug sowohl die Volkswagen AG als auch die
Audi AG. Die Klägerin leaste bei der Volkswagen Leasing GmbH einen
Audi A5 3 l Diesel Pkw. Hergestellt wurde das Fahrzeug von der Audi
AG. Die Volkswagen Leasing GmbH kaufte das Fahrzeug jedoch von der
Volkswagen AG und verleaste es dann an die Klägerin. Die Rechte aus
dem Kaufvertrag zwischen der Volkswagen Leasing GmbH und der
Volkswagen AG wurden an die Klägerin abgetreten. Aufgrund der
Abgasmanipulation hat die Klägerin für die Volkswagen Leasing GmbH
den Kaufvertrag mit der Volkswagen AG wegen arglistiger Täuschung
angefochten. Sie machte für die Volkswagen Leasing GmbH eine
Rückzahlung des Kaufpreises geltend. Gegenüber der Audi AG wurden
Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
geltend gemacht. Dieser Klage gab das Landgericht Offenburg
weitgehend statt.
Das Landgericht teilt mit, dass die Volkswagen AG bei dem Verkauf
des Fahrzeugs die Volkswagen Leasing GmbH arglistig getäuscht habe
über die Abschalteinrichtung. In dem 3 l Fahrzeug ist nach Ansicht
des Landgerichts eine illegale Abschalteinrichtung verbaut. Deshalb
könne die Volkswagen Leasing GmbH den Kaufvertrag mit der Volkswagen
AG erfolgreich anfechten. Diese muss den Kaufpreis abzüglich einer
Nutzungsentschädigung an die Volkswagen Leasing GmbH zurückzahlen.
Das Landgericht geht davon aus, dass auch der Vorstand der Volkswagen
AG Kenntnis von den Manipulationen bei der Audi AG bei den 3 l
Fahrzeugen gehabt habe. Damit hat die Volkswagen AG nach Ansicht des
Landgerichts die eigene Leasinggesellschaft arglistig getäuscht.
Gegenüber der Audi AG besteht ein Schadensersatzanspruch der Klägerin
wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Die Audi AG hat nach
Ansicht des Landgerichts ein Fahrzeug mit einer illegalen
Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Damit hat sie das
Vermögen der Geschädigten in sittenwidriger Weise beschädigt. Auch
bei der Audi AG geht das Landgericht davon aus, dass der Vorstand von
den Manipulationen gewusst haben muss. Dies sei zumindest von der
Audi AG nicht hinreichend bestritten worden. Deshalb schuldet die
beklagte Audi AG der Klägerin Schadensersatz. Damit kann die Klägerin
nunmehr auch den bestehenden Leasingvertrag rückabwickeln.
Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der bundesweit mehr als 10.000
Gerichtsverfahren im Abgasskandal führt und bereits mehr als 1000
Urteile zugunsten der Geschädigten erstritten hat, teilt mit: "Nicht
nur bei den Fahrzeugen der kleineren Bauart mit den EA189 Motoren
steht die Rechtsprechung auf der Seite der Geschädigten, sondern
zunehmend auch bei den höher motorisierten Fahrzeugen aus dem Porsche
und dem Audikonzern. Auch hier haben die Geschädigten sehr gute
Chancen, Ihre Fahrzeuge zurückgeben zu können."
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
handelt es sich mit 5 Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht um
eine der führenden Kanzleien im VW Abgasskandal und im Bank- und
Kapitalmarktrecht. Die Kanzlei führt mehr als 200 Gerichtsverfahren
gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten.
Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5.000
Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als
10.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte
bereits hunderte positive Urteile erstreiten. In dem renommierten
JUVE Handbuch 2017/2018 und 2018/2019 wird die Kanzlei in der Rubrik
Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche
Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich
Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer
führen in einer Spezialgesellschaft die erste
Musterfeststellungsklage gegen die Volkwagen AG für den
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Pressekontakt:
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
Mobil für Presseanfragen: 0163/6707425
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https://www.dr-stoll-kollegen.de/
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