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Landgericht Kaiserslautern: Schadenersatz gegen Volkswagen besteht auch bei Kauf nach Bekanntwerden des Abgasskandals / Ansprüche verjähren erst Ende 2019 (FOTO)

Geschrieben am 25-07-2019

Trier / Kaiserslautern (ots) - Seit fast vier Jahren ist bekannt, dass die
Volkswagen AG in mehreren Millionen Fahrzeugen verbotene Abschalteinrichtungen
verbaut hat. Zwischenzeitlich haben nahezu alle deutschen Oberlandesgerichte
entschieden, dass der Autokonzern viele Millionen Käufer vorsätzlich
sittenwidrig geschädigt hat und den betrogenen Personen hohe
Entschädigungssummen zugesprochen. Noch ungeklärt sind drei Fragen, die für
Millionen betroffene Diesel-Fahrer von enormer Bedeutung sind:

1. Besteht auch dann ein Schadenersatzanspruch gegen den Autohersteller, wenn
das manipulierte Fahrzeug nach Bekanntwerden des Abgasskandal im September 2015
gekauft wurde?

2. Können bestehende Ansprüche auch dann noch geltend gemacht werden, wenn das
Software-Update zwischenzeitlich aufgespielt wurde?

3. Können bestehende Ansprüche auch heute noch erfolgreich geltend gemacht
werden oder sind diese Ansprüche zwischenzeitlich verjährt?

Alle diese Fragen hat das Landgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 24.05.2019
(Az. 3 O 569/18) jetzt zugunsten der geschädigten Autokäufer entschieden und dem
Kläger nach 30.000 gefahrenen Kilometer sogar mehr Geld zugesprochen, als er vor
Jahren für den Schummel-Diesel gezahlt hat:

Der Kläger erwarb im Jahr April 2016 von einem Volkswagen Händler einen
gebrauchten VW Tiguan mit einer Laufleistung von 10.000 km zu einem Kaufpreis
von 36.300 EUR. Das Fahrzeug war, wie mehrere Millionen Fahrzeuge der Volkswagen
AG, mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Im Dezember 2016
informierte die VW AG den Kläger darüber, dass sein Fahrzeug von einem amtlichen
Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen sei und ein Software-Update
erhalten müsse. Der Kläger ließ das Software-Update daraufhin schon im Januar
2017 an seinem Fahrzeug durchführen.

Die VW-Anwälte machten im Prozess geltend, dass der Abgasskandal bei Kauf des
Fahrzeugs bereits über ein halbes Jahr bekannt war und von den Medien bereits
umfassend aufgearbeitet worden sei. Der Kläger sei, so meinten die VW-Anwälte
sinngemäß, selbst schuld, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt noch einen Diesel aus
dem VW-Konzern kaufe, ohne sich vorher zu erkundigen, ob dort eine verbotene
Abschalteinrichtung verbaut sei.

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen, dessen Kanzlei das Urteil aus
Kaiserslautern erstritten hat: "Volkswagen hat jede Scham verloren. Als wäre der
Millionenfache Betrug nicht schon schlimm genug, erdreistet sich VW doch
tatsächlich, seinen getäuschten und vorsätzlich geschädigten Kunden jetzt
vorzuwerfen, nicht schon ab September 2015 Kenntnis von allen verbotenen
Abschalteinrichtungen gehabt zu haben. Nur zu Erinnerung: Zumindest AUDI hat
nachweislich noch bis ins Jahr 2018 verbotene Abschalteinrichtungen verbaut, von
denen im ganzen Konzern angeblich keiner gewusst haben will. Da muss sich schon
fragen, mit welchem Maß hier gemessen wird?"

Kenntnis vom Abgasskandal schadet nicht bei der Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen

Das Landgericht Kaiserslautern ließ sich von den Ausführungen der VW-Anwälte
nicht beirren und entschied: Der Käufer eines Fahrzeugs mit verbotener
Abschalteinrichtung kann auch dann Schadenersatz fordern, wenn er das
manipulierte Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals erworben hat.
Weder die börsenrechtliche ad-hoc-Mitteilung noch die umfassendste mediale
Berichterstattung ändern hieran etwas. Ferner stellt das Urteil klar, dass es
nicht darauf ankommt, ob der Käufer sich vorher über eine mögliche Manipulation
erkundigt hat oder zumindest hätte erkundigen müssen. Allein entscheidend ist,
ob der konkrete Käufer bei Abschluss des konkreten Kaufvertrages Kenntnis davon
hatte, dass das konkrete Fahrzeug manipuliert war. Diese Kenntnis erlangt der
Käufer regelmäßig erst, wenn er vom Hersteller oder vom Kraftfahr-Bundesamt
darüber informiert wird, dass sein Fahrzeug - und nicht etwa die Fahrzeug
Millionen anderer Geschädigter - mit einer verbotenen Abschalteinrichtung
ausgestattet ist.

Aufspielen des Updates schadet nicht bei der Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen

Zudem stellt das Landgericht klar, dass der Schadenersatzanspruch auch dann noch
geltend gemacht werden kann, wenn der Käufer auf die Aufforderung des
Herstellers oder des Kraftfahr-Bundesamtes (KBA) das Update bereits hat
aufspielen lassen.

Verjährung beginnt regelmäßig erst mit Zugang der Betroffenheitsmitteilung

Schließlich hatte sich das Gericht noch mit der Frage zu beschäftigen, wann die
Schadenersatzansprüche verjähren. Auch in diesem letzten Punkt folgte das
Gericht der Argumentation der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig aus Trier: Die
Verjährung beginnt erst dann zu laufen, wenn der Käufer Kenntnis von der
Manipulation seines eigenen Fahrzeugs hat, also regelmäßig erst dann, wenn er
vom Hersteller oder vom KBA entsprechend über die Rückrufaktion informiert wird.

Hierzu erläutert Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen: "Das Urteil klärt nahezu alle
noch offenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit den sogenannten Abgas-Prozessen.
Insbesondere die Verjährungsfrage ist für Millionen geschädigte Kunden der
Marken Volkswagen, Audi, Seat und Skoda entscheidend, die ihre Ansprüche bis
jetzt noch nicht durchgesetzt haben. Es kommt darauf an, wann der Fahrzeughalter
darüber informiert wurde, dass sein konkretes Fahrzeug vom Abgasskandal
betroffen ist. Erhält er diese Betroffenheitsmitteilung im Jahr 2016, verjähren
seine Ansprüche regelmäßig zum 31.12.2019. Ist diese Mitteilung erst im Jahr
2017 oder im Jahr 2018 erfolgt, verjähren die Ansprüche regelmäßig erst zum
31.12.2020 beziehungsweise zum 31.12.2021."

Bestehende Ansprüche und eine mögliche Abmeldung von der Musterfeststellungklage
prüfen lassen

Vom Abgasskandal betroffene Autofahrer sollten bestehende Ansprüche gegen die
Automobilhersteller und Autohändler unbedingt kurzfristig prüfen lassen. Eine
solche Prüfung ist insbesondere denen anzuraten, die sich bei der
Musterfeststellungklage gegen die Volkswagen AG angemeldet haben, obwohl sie zum
Zeitpunkt des Kaufs eine bestehende Verkehrsrechtschutzversicherung hatten. Denn
eine Abmeldung ist nur noch bis zum 29.09.2019 möglich.


Pressekontakt:
Dr. Christof Lehnen
Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB
Max-Planck-Straße 22
D - 54296 Trier
Tel.: (+49) 0651 - 200 66 77 0
Fax: (+49) 0651 - 200 66 77 1
E-Mail: post@lehnen-sinnig.de
Web: www.lehnen-sinnig.de

Original-Content von: Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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