Keine milderen Strafen bei Alkoholkonsum Kommentar Von Birgit Marschall
Geschrieben am 19-02-2020 |
Düsseldorf (ots) - Immer wieder sorgen Gerichtsurteile für Empörung, die bei
schweren Straftaten wie Mord, Totschlag oder gefährlicher Körperverletzung mit
Todesfolge allgemein als zu milde empfunden werden. In der Vergangenheit war ein
häufiger Grund für strafmildernde Umstände vor Gericht, dass die Täter unter
Alkohol- oder Drogeneinfluss standen. Der Große Senat für Strafsachen am
Bundesgerichtshof hat diese übliche Rechtsprechung vor zwei Jahren zwar
verändert: Künftig sollen Gerichte den Alkoholgenuss nicht mehr strafmildernd
berücksichtigen können, weil dessen Gefahren allgemein bekannt seien, so die
obersten Richter. Doch nicht alle Gerichte halten sich schon an diese Vorgabe.
Deshalb macht es Sinn, wenn nun Rechtspolitiker der Union einen neuen Anlauf
nehmen, um für weniger Strafmilderungen für alkoholisierte Täter zu sorgen. Wer
im Vollrausch nicht mehr Herr über sich selbst gewesen ist und deshalb nach den
Grundsätzen der Verfassung als schuldunfähig gilt, soll dafür, dass er sich in
den Vollrausch versetzt hat, dennoch eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren
bekommen können. Bisher gilt für die Vollrausch-Fälle ein Höchststrafmaß von nur
fünf Jahren. Es darf aber nicht sein, dass jemand, der im total betrunkenen
Zustand einen Menschen tötet, dafür nur maximal fünf Jahre hinter Gitter muss.
Zudem wollen die Unionspolitiker die strengere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auch ins Strafgesetzbuch schreiben. Das ist zwar nur ein
Symbol, denn die Vorgaben des BGH sollten ohnehin als Marschroute für alle
untergeordneten Gerichte gelten. Es ist aber dennoch wichtig: Nicht nur alle
Gerichte, auch die Bürger müssen sehen, dass die Politik bei zu milden Strafen
für Vollrauschdelikte nicht einfach tatenlos bleibt.
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