Umfangreicher Schutz vor Diskriminierung belastet Unternehmen / Fehlende Übergangsfristen verlangen von Unternehmen schnelles Handeln / Beweislast liegt beim Unternehmer
Geschrieben am 13-06-2006 |
Köln (ots) - Viele gängige Formulierungen in Stellenanzeigen wird es ab August nicht mehr geben. Denn das Antidiskriminierungsgesetz fordert von Betrieben, ihre Personalsuche, aber auch die Gehaltsstruktur und die Auswahl der Nachwuchsführungskräfte so zu gestalten, dass niemand aufgrund seines Alters, Geschlechts oder seiner ethnischen Herkunft diskriminiert wird. Die TÜV Rheinland Group informiert Unternehmer in Seminaren darüber, welche Formulierungen in Anzeigen und Absageschreiben dem neuen Gesetz Stand halten und welche Fragen im Vorstellungsgespräch künftig tabu sind. Wer nach Verstärkung für ein "junges und dynamisches Team" sucht oder einem Bewerber beispielsweise mit der Floskel "wir haben uns für jemanden entschieden, der besser zu uns passt" absagt, macht sich nach der neuen Gesetzgebung bereits angreifbar. Denn die Suche nach jungen Mitarbeitern deutet auf Diskriminierung älterer Arbeitnehmer hin und hinter der Floskel im Absageschreiben könnte sich verbergen, dass der Bewerber wegen se iner Weltanschauung nicht genommen wurde.
Am effektivsten schützen sich Firmen vor hohen Schadenersatzforderungen im Rahmen des Antidiskriminierungsgesetzes, wenn Sie Entscheidungsprozesse bei Einstellungsverfahren, Kündigungen, Beförderungen oder Weiterbildungen klar definieren und nachweisen, dass es im Unternehmen keine diskriminierende Praxis gibt. Besonders wichtig wird die Dokumentation vor Gericht, da die Beweislast beim Arbeitgeber liegt. Arbeitgeber sind ab August zudem per Gesetz dazu aufgefordert, einzuschreiten, wenn ein Mitarbeiter von Kollegen oder Lieferanten aufgrund seines Alters, Geschlechts oder der ethnischen Herkunft belästigt wird. Vorgesetzte sollten eingreifen, wenn Kollegen einen Mitarbeiter durch diskriminierende Witze beleidigen. In den Schulungen der TÜV Rheinland Group erfahren Arbeitgeber und Führungskräfte deshalb, wie etwa durch die Entwicklung eines firmeneigenen Verhaltenskodexes Diskriminierung in ihrer Firma vermeiden, das Betriebsklima verbessern und damit Klagen von Arbeitnehmern vorbeugen.
Da Deutschland mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung sehr lange gewartet hat, gibt es im Bereich des Arbeitsrechts vermutlich keine Übergangsfristen.
Originaltext: TÜV Rheinland Group Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=31385 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_31385.rss2
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