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Westdeutsche Zeitung: Sicherungsverwahrung = von Peter Kurz

Geschrieben am 03-03-2009

Düsseldorf (ots) - Ein klarer Fall von Justizversagen - auf den
ersten Blick. Da lehnen Münchner Richter es ab, eine
Sicherungsverwahrung gegen einen wegen Vergewaltigung verurteilten
Täter zu verhängen, obwohl der Mann von Gutachtern als
rückfallgefährdet eingeschätzt wird. Einer der Richter gibt dann auch
noch ein Interview: Er hoffe, dass es nicht zu einer weiteren
Straftat kommt, sagt er da. Für die Menschen im Kreis Heinsberg -
hier lebt der Freigelassene inzwischen - klingt das wie Hohn. Die
Justizschelte des bayerischen Innenministers Herrmann, der sich
"entsetzt" zeigt, scheint berechtigt. Und ist es am Ende doch nicht.
Denn wer hier auf die Richter losgeht, schlägt den Pianisten, obwohl
er den Komponisten, nämlich den Gesetzgeber, meint.
Das Landgericht München hat sich nämlich nur an das Gesetz gehalten.
Das Gesetz - und darüber darf sich ein Richter nicht hinwegsetzen -
weist eine gefährliche Lücke auf, die in diesem Fall offensichtlich
wurde. Nachträglich, das heißt nach dem Strafurteil, kann ein Gericht
eine Sicherungsverwahrung nur dann verhängen, wenn seit dem Urteil
neue Tatsachen bekannt geworden sind, die eine solche Maßnahme
rechtfertigen. Solche neuen Tatsachen gab es in dem Fall offenbar
nicht. Die psychiatrischen Gutachter waren vielmehr mittlerweile nur
zu einer neuen Bewertung der Gefährlichkeit gelangt. Wenn das Gesetz
aber nun mal neue Tatsachen vorschreibt, nicht aber eine neue
Bewertung genügen lässt, dann kann sich ein Richter nicht einfach
darüber hinwegsetzen.
Vielmehr ist der Gesetzgeber gefordert. Gewiss, eine Verschärfung der
Regeln über die Sicherungsverwahrung darf nicht mit leichtem
Federstrich geschehen. Schließlich bedeutet Sicherungsverwahrung,
dass man jemanden für eine Straftat einsperrt, die er noch gar nicht
begangen hat, möglicherweise nie begehen würde. Ein Sonderopfer zum
Schutz der Allgemeinheit, das derzeit bundesweit rund 430 Menschen
abverlangt wird. Wenn die Gesellschaft in solchen Fällen zu Recht mit
dem Schuldprinzip bricht, sollten die Regeln auch konsequent am
Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit ausgerichtet werden. Maßgeblich
muss die Beurteilung der Gefährlichkeit eines potenziellen Täters zum
Zeitpunkt der möglichen Haftentlassung sein.

Originaltext: Westdeutsche Zeitung
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/62556
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Pressekontakt:
Westdeutsche Zeitung
Nachrichtenredaktion
Telefon: 0211/ 8382-2358
redaktion.nachrichten@westdeutsche-zeitung.de


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