Koalitionsarbeitsgruppe "Managergehälter" kurz vor dem Abschluss
Geschrieben am 07-05-2009 |
Berlin (ots) - Zur heutigen Sitzung der Koalitionsarbeitsgruppe "Managergehälter" erklären die beiden Vorsitzenden, der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Wolfgang Bosbach MdB und der SPD-Bundestagsfraktion, Joachim Poß MdB:
Die Koalitionsarbeitsgruppe "Managergehälter" hat heute über konkrete Formulierungen zu verschiedenen Ergänzungen des Entwurfs zum Gesetz über die Angemessenheit von Vorstandsvergütungen (VorstAG) beraten.
Letzte offene Formulierungsfragen sollen in der kommenden Woche geklärt werden, so dass die Arbeitsgruppe dann ihre Arbeit beenden kann. Die zusätzlich vereinbarten Regelungen werden unverzüglich in das im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages liegende Gesetzgebungsverfahren zum Vorstandsvergütungsangemessenheitsgesetz eingespeist und können bei der für den 25. Mai 2009 vorgesehenen Sachverständigenanhörung mit erörtert werden.
Die heute erzielten Ergebnisse betreffen folgende Punkte:
- Die Vorgaben des § 87 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) für eine angemessene Vorstandsvergütung sind an verschiedenen Stellen präzisiert und gleichzeitig in einer wesentlichen Hinsicht erweitert worden: Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile wie etwa Bonuszahlungen sollen künftig mehrjährige Bezugszeiträume haben und erst am Ende dieser Mehrjahresperiode ausgezahlt werden. So soll ein nachhaltiger Unternehmenserfolg belohnt werden, nicht mehr die durchaus gestaltbaren Ergebnisse von Einzeljahren.
- Weitere Präzisierungen wurden auch zu § 87 Abs. 2 AktG vereinbart, indem die verschärften Bedingungen für eine nachträgliche Herabsetzung der Vorstandsvergütung verankert sind. Das Kriterium der Unbilligkeit der vereinbarten Vergütung wird noch genauer bestimmt werden.
- Unangemessen hohe Versorgungsbezüge können innerhalb der ersten drei Jahre nach Ausscheiden aus der Gesellschaft auch nachträglich herabgesetzt werden.
- In § 93 Abs 2 AktG wird die persönliche Haftung der Manager für aus einer Pflichtverletzung resultierende Schäden der Gesellschaft klargestellt. Von der Gesellschaft für ihre Manager abgeschlossene Versicherungen gegen solche Haftungsrisiken (sog. D & O Versicherungen) müssen künftig einen Selbstbehalt des Managers vorsehen. Über die Ausgestaltung des Selbstbehalts wollen die Koalitionsfraktionen im Lichte der Anhörung des Rechtsausschusses am 25. Mai 2009 endgültig entscheiden.
- Als weitere neue Regelung wird in § 100 Abs. 2 AktG eine zweijährige Karenzzeit für den Wechsel bisheriger Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsrat eines Unternehmens vorgesehen. Auf eine besondere Regelung für den Prüfungsausschuss kann darum verzichtet werden. Außerdem soll eine Ausnahme für Familienunternehmen gelten.
Über die in der letzten Sitzung der Koalitionsarbeitsgruppe erwogene weitere Begrenzung der von einer Person gleichzeitig wahrnehmbaren Aufsichtsratsmandate konnte keine abschließende Einigung erzielt werden. Dieser Punkt wird nicht weiter verfolgt werden.
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