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Boykott-Aufruf weiterhin nicht rechtmäßig / Dalli-Gruppe weist Darstellung des BCG zurück - Einleitung rechtlicher Schritte wird sorgfältig geprüft

Geschrieben am 03-09-2009

Stolberg (ots) - Eine kürzlich verbreitete Presseerklärung des
"Bund Contergangeschädigter und Grünenthalopfer e.V." (BCG) könnte
den Eindruck erwecken, dass ein Boykott-Aufruf des BCG gegen Produkte
der Dalli-Gruppe nach Ablauf einer Rechtsfrist nunmehr rechtskräftig
sei.

Dieser Eindruck ist irreführend und falsch.

Die Geschäftsführung der Dalli-Gruppe stellt dazu fest:

Der BCG hatte zum Boykott von Dalli-Produkten aufgerufen. Diesen
Aufrufen begegnete die Dalli-Unternehmensgruppe zu Beginn des Jahres,
in dem sie eine Einstweilige Verfügung gegen den BCG und deren
Vorsitzenden, Herrn Andreas Meyer, erwirkte. Der BCG und Herr Meyer
legten gegen diese Verfügung Widerspruch ein, damit führten sie eine
mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 24. Juni 2009
herbei.

Bekanntlich hat das Landgericht Köln die Einstweilige Verfügung
aus rein formalen Gründen, d. h. wegen fehlender Dringlichkeit,
aufgehoben. Dalli hat gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt,
da es in diesem Berufungsverfahren ausschließlich um die Klärung der
formalen Frage der Dringlichkeit gegangen wäre und nicht um die
entscheidende Frage, ob die Boykott-Aufrufe des BCG rechtwidrig sind.

Aufgrund der Ausführungen des Landgerichts Köln im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vom 24.Juni 2009 geht Dalli nach wie vor davon
aus, dass die Aufrufe rechtswidrig sind. Da der BCG zurzeit die
Aufrufe nicht aktiv verfolgt, wurde seitens Dalli bislang kein
Hauptsacheverfahren angestrengt. Dalli behält sich die Einleitung
eines solchen Verfahrens jedoch ausdrücklich vor, sollte dies
zukünftig geschehen und sollten hierdurch Arbeitsplätze gefährdet
werden.

Die Dalli-Unternehmensgruppe war zu keinem Zeitpunkt in die
Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb der Contergan-Produkte
involviert. Boykott-Aufrufe gegen die Dalli-Unternehmensgruppe sind
insofern rechtswidrig und unverantwortlich.

Eine Verjährung für die Verfolgung der Ansprüche in einem
Hauptsacheverfahren gegen den BCG ist nicht eingetreten.

Originaltext: DALLI-WERKE GmbH & Co. KG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/75986
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Bei Rückfragen/Presse-Kontakt:
Stilcken + Goettges, Hamburg
Tel. 040 - 41410712
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