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Clear-Urteil: Berufung abgelehnt, GEMA gewinnt auch in 2. Instanz / Oberlandesgericht bestätigt Lizenzierungspraxis und Verteilungsplan der GEMA

Geschrieben am 15-02-2010

München (ots) - Am 21. Januar 2010 hat das Oberlandesgericht
München die Berufung Barbara Clears gegen das für die GEMA positive
Urteil des Landgerichts München vom 10. Juni 2009 in vollem Umfang
zurückgewiesen. Das nunmehr vorliegende schriftliche Urteil des OLG
München bestätigt auch in zweiter Instanz das korrekte Lizenzierungs-
und Ausschüttungsverfahren der GEMA. Barbara Clears Forderung in Höhe
von 10.127 Euro ist laut Gericht unschlüssig, ein Anspruch auf
Zahlung besteht daher nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt Barbara
Clear, eine Revision wurde nicht zugelassen. Damit wird ein
Schlussstrich unter einen Prozess gesetzt, der seit Monaten Aufsehen
erregte und in den Medien engagiert diskutiert wurde.

Barbara Clear ist seit 1986 Mitglied der GEMA und hat die
ausschließlichen Nutzungsrechte an ihren Werken der GEMA übertragen.
Gemäß dem Verteilungsplan der GEMA können Musikurheber eine
Direktverrechnung mit der Lizenzzahlung beantragen, sofern 80 Prozent
der aufgeführten Werke einer Veranstaltung aus eigenem Repertoire
bestehen. Ab 750 Euro Inkasso erfolgt diese Nettoeinzelverrechnung
automatisch. Ansonsten gilt das Solidaritätsprinzip der Musikurheber,
nach dem jede Aufführung eines Werkes im Grundsatz gleich viel wert
ist und kein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der
Lizenzzahlung für die Veranstaltung und den an die Urheber/Verlage
auszuschüttenden Tantiemen besteht. Die Mitgliedschaft in der GEMA
ist selbstverständlich freiwillig.

Barbara Clear hatte in ihrer Funktion als Konzertveranstalterin
die nach den Vergütungssätzen der GEMA berechneten Forderungen für
ihre Konzerte teilweise nicht bezahlt. Deshalb sah sich die GEMA im
Jahr 2009 veranlasst, Klage gegen Barbara Clear zu erheben. Der
Anspruch der GEMA auf Zahlung von 2.959,44 Euro für diese Konzerte
wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts auch in zweiter Instanz
bestätigt. Im Rahmen des Verfahrens reichte Barbara Clear in ihrer
Rolle als Musikurheberin eine Widerklage ein, mit der sie eine höhere
Ausschüttung einklagen wollte. Fälschlicherweise kursieren Gerüchte,
dass Barbara Clear Beträge in Höhe von 65.000 Euro an die GEMA
gezahlt hätte und ihr im Gegenzug 27.000 Euro an Tantiemen zustehen
würden. Diese Informationen sind nachweislich falsch.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als
60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie
von über einer Million Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist
welt-weit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

Originaltext: GEMA
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/35830
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_35830.rss2

Pressekontakt:
Bettina Müller, Unternehmenssprecherin, Leitung Kommunikation & PR,
E-Mail: bmueller@gema.de, Telefon +49 89 48003-426

Gaby Schilcher, Fachreferentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
E-Mail: gschilcher@gema.de, Telefon +49 89 48003-428


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