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Das Landgericht Berlin bestätigt, dass die Vermittlung von Sportwetten keine strafbare Handlung darstellt

Geschrieben am 16-08-2006

Frankfurt am Main (ots) - Das Landgericht Berlin hat durch
Beschluss vom 31. Juli 2006 -526 Qs 190/06 - einen
Entschädigungsanspruch eines Sportwettvermittlers bestätigt und die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen stattgebenden Beschluss
des AG Tiergarten außer Kraft gesetzt. Das Landgericht Berlin teilt
dabei insbesondere mit, dass das Vermitteln von Sportwetten kein
strafbares Veranstalten laut § 284 StGB ist, wobei dies insbesondere
auch unter Berücksichtung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.3.2006 und des EuGH
(Gambelli Urteil Az.: C-101/01) festzustellen ist.

Der Beschluss, der in gleich mehreren Strafsachen nach Einstellung
der Verfahren ergangen ist zeigt sehr deutlich an, dass sich die
Behörden auf erhebliche Schadenersatzforderungen der
Sportwettvermittler einstellen dürfen, die mit dem Beschluss des
Landgerichts Berlin auch rechtens sind.

Tipico Deutschland ist ein Dienstleistungsunternehmen des
internationalen Wettunternehmens Tipico Co. Ltd, 137 Spinola Road,
St. Julians STJ10, Malta


Originaltext: Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH
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Kontakt:
Stefan Meurer
Geschäftsführer
Tel. 069/ 25 62 278-0
Fax: 069/ 25 62 278 20
E-Mail: vertrieb@tipico.com


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