Stern gegen Bunte: Vorwürfe nicht aufklärbar
Geschrieben am 28-05-2010 |
Berlin (ots) - Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats
hat sich am 27.05.2010 mit den Grundsätzen bei der Recherche über das
Privatleben von Politikern befasst. Anlass waren zwei Beschwerden,
unter anderem von Franz Müntefering, gegen die Zeitschrift Bunte. Die
Beschwerdeführer hatten sich gestützt auf die Vorwürfe im Magazin
Stern, nach denen die Bunte eine Agentur zum Ausspionieren von
Politikern eingeschaltet haben soll.
Die beiden Beschwerdeverfahren musste der Presserat einstellen, da
sich der Sachverhalt trotz umfänglicher Prüfung nicht aufklären ließ.
Der Bunten war vorgeworfen worden, Münte-fering und andere Politiker
systematisch observieren zu lassen. Auch seine damalige
Lebensgefährtin und heutige Ehefrau sei zum Beispiel im Zug verfolgt
worden. Die Bunte hatte die Berliner Agentur CMK mit Recherchen über
das Privatleben der Politiker beauftragt.
Die Zeitschrift Bunte bestritt sämtliche vom Stern behaupteten
Praktiken. Sie habe aus-schließlich die Erstellung zulässiger Fotos
in Auftrag gegeben. Die vom Presserat angehörte Agentur CMK wies die
Anwendung unlauterer Methoden ebenfalls zurück und versicherte,
korrekt gehandelt zu haben. Als sich Unregelmäßigkeiten ergaben, habe
sich die Agentur von zwei freien Mitarbeitern sofort getrennt. Das
Magazin Stern blieb bei seinen Behauptungen. Damit steht für den
Presserat hier Aussage gegen Aussage. Insofern konnte der Ausschuss
der Bunten keinen konkreten Verstoß gegen den Pressekodex vorwerfen.
Das Verfahren war nach § 12 Abs. 4 der Beschwerdeordnung daher
einzustellen.
Die Behandlung dieser Beschwerden veranlasst den
Beschwerdeausschuss allerdings, un-abhängig von den konkreten
Vorgängen auf den Grundsatz fairer Recherche hinzuweisen.
Nach Ziffer 4 des Pressekodex darf die Presse bei der Beschaffung
von personenbezogenen Daten und Bildern keine unlauteren Methoden
anwenden. Der Presserat hält ein dauerhaftes Verfolgen von Menschen,
verdeckte Ermittlungen sowie den Einsatz nachrichtendienstlicher
Praktiken für unlautere Mittel im Rahmen einer Recherche. Verdeckte
Recherche ist nur im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit
Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden,
die auf andere Weise nicht zugänglich sind. Außerdem betont der
Be-schwerdeausschuss, dass Redaktionen, die Dritte mit
Rechercheaufgaben beauftragen, da-bei grundsätzlich die Verantwortung
für die Einhaltung des Pressekodex übernehmen.
Die Vorsitzende des Beschwerdeausschusses, Ursula Ernst, spricht
sich dafür aus, dass das Plenum des Deutschen Presserats zu einzelnen
Fragen bei Rechercheaufträgen an Dritte sowie zu den Grenzen von
Recherche im September eine Experten-Anhörung veranstaltet.
Ansprechpartner für die Presse: Lutz Tillmanns, Tel. 030-367007-0
Originaltext: Deutscher Presserat
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/14918
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_14918.rss2
Pressekontakt:
Deutscher Presserat
Lutz Tillmanns
Telefon: 030-367 00 7-0
Fax: 030-367 00 7-20
E-Mail: info@presserat.de
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