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Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zustimmungspflicht des Bundesrats ist übertragbar

Geschrieben am 14-06-2010

Berlin (ots) - Das Bundesverfassungsgericht hat mit
Pressemitteilung vom 11.06.2010 auf seine aktuelle Entscheidung zur
Bundesratsbeteiligung hingewiesen. Danach führt eine bloß
quantitative Erhöhung der Aufgabenlast für die Länder nicht zu einer
Zustimmungspflicht des Bundesrats. Daraus folgt zugleich, dass eine
Änderung des Atomgesetzes, die lediglich die Reststrommengen erhöht,
ebenfalls keiner Zustimmung durch den Bundesrat bedarf.

Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
04.05.2010 war die erhebliche Erweiterung des Vollzugsaufwands für
die Luftsicherheitsbehörden der Länder. Ausdrücklich hielt das
Bundesverfassungsgericht in dem Leitsatz 3 der Entscheidung fest:
Eine zustimmungspflichtige neue Aufgabenübertragung liegt nicht vor,
wenn "eine Gesetzesänderung nur zu einer quantitativen Erhöhung der
Aufgabenlast führt." Völlig zu Recht stellte das
Bundesverfassungsgericht entscheidend darauf ab, dass der
Gesetzeszweck sich durch die Aufgabenerweiterungen nicht geändert
hat. Gleiches würde für die Atomverwaltung gelten. Der Gesetzeszweck
- Schutz von Leben und Gesundheit - wird durch eine bloße
Laufzeitverlängerung in keiner Weise tangiert.

Wie die Luftverkehrsverwaltung ist die Atomverwaltung den Ländern
als sogenannte Bundesauftragsverwaltung zugewiesen. Deswegen sind die
Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zum Fehlen der
Zustimmungsbedürftigkeit vollständig übertragbar auf die in der
Diskussion befindliche Beteiligung des Bundesrates bei einer
Laufzeitverlängerung.

Originaltext: Deutsches Atomforum e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/7675
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_7675.rss2

Pressekontakt:
Maik Luckow
Tel.: 030 498555-20
presse@kernenergie.de
www.kernenergie.de


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