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Hahn Rechtsanwälte: Späterwerber von Lehman-Zertifikaten haben gute Chancen vor Gericht - müssen aber dreijährige Verjährung beachten

Geschrieben am 01-09-2010

Hamburg (ots) - Erwerber von Lehman-Zertifikaten, die noch im Juli
2008 oder später entsprechende Käufe oder Nachfragen bei der Bank
getätigt haben, können sich nach Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
(hrp) besonders gute Chancen vor bundesdeutschen Gerichten
ausrechnen. Hrp vertritt zahlreiche geschädigte Zertifikate-Erwerber.
Einige Fälle konnten außergerichtlich durch Vergleich erledigt
werden. Verschiedene von hrp geführte Verfahren sind noch erst- bzw.
zweitinstanzlich anhängig. Als besondere Argumente können
Späterwerber von Lehman-Zertifikaten oft anführen, dass von der
anlageberatenden Bank erstens das Downrating der Ratingagentur und
zweitens die gehäuften negativen Presseberichte über die
Investmentbank Lehman Inc. nicht erwähnt und drittens über den
Anstieg der Credit Default Swaps nicht informiert wurde.

"Von vorrangiger Bedeutung für geschädigte Erwerber von
Lehman-Zertifikaten ist allerdings´", so Fachanwalt Peter Hahn aus
Hamburg, "die Beachtung der dreijährigen Verjährungsfrist gem. § 37 a
WpHG ab Kauf der Papiere. Für diejenige, bei denen die Frist bereits
abgelaufen ist, gibt es gelegentlich einen Ausweg. Bei Verheimlichung
von Kick-Back-Zahlungen kann", so Hahn weiter, "von einer
vorsätzlichen Begehung ausgegangen werden mit der Folge, dass die
kurze, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist nicht anzuwenden wäre."
Außerdem kommt durch eine spätere Anfrage bei der Bank, ob man die
Zertifikate weiter halten solle, ein neuer Anlageberatungsvertrag
zustande. Wenn die Empfehlung der Bank, nicht anleger- oder nicht
anlagegerecht war, kann sich hieraus unter Umständen ein weiterer,
noch nicht verjährter Anspruch des Anlegers ergeben.

Als Beispiele wollen wir einige von hrp bearbeitete Fälle in
anonymisierter Form darlegen. So ist ein Klagverfahren in der
Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Hamburg anhängig.
Erstinstanzlich hat das Landgericht Hamburg der Klage durch Urteil
vom 22.04.2010 - 328 O 302/09 - stattgegeben. Der dortige Kläger hat
noch am 20. August 2008 Lehman-Zertifikate nachgekauft, nachdem er
solche schon im April 2008 erworben hatte. Dabei nimmt das
Landgericht zur Begründung des stattgebenden Urteils die vorstehend
erwähnten drei Argumente auf. Drei weitere Verfahren von hrp gegen
Delbrück Maffei sind beim Landgericht Hamburg anhängig und noch nicht
entschieden. Im ersten Fall hat der Anleger im Dezember 2007 und im
Juni bzw.Juli 2008 Lehmanpapiere erworben. Im zweiten - noch
eindeutigeren - Fall ist im Juli 2008 eine Nachfrage des Klägers bei
der Bank erfolgt und diese hat ihm den Quartalsbericht II/2008 mit
dem Kommentar übergeben, dass alles in Ordnung sei. Ein Hinweis auf
die vorstehenden drei Punkte ist nicht erfolgt. Beim Landgericht
Lüneburg wird ein weiteres Klagverfahren von hrp geführt. Hier ist
noch im Juli 2008 eine Nachfrage der Zertifikateinhaberin bei der
heutigen Targobank erfolgt. Die Antwort des Beraters lautete, sie
solle nicht auf Lehman, sondern auf die Basiswerte des Zertifikats
schauen. Anfang September 2008 hat sich die Klägerin erneut an die
Bank gewandt, sie habe in den USA - aufgrund einer Reise dorthin im
August - gehört, dass mit Lehman etwas nicht stimme. Wieder lautete
die Antwort, es sei alles in Ordnung; sie brauche sich keine Sorgen
machen. Weiterhin hat die Mandantin am Freitag vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens von Lehman Inc. den Wunsch geäußert, die
Zertifikate verkaufen zu wollen. Angeblich war jedoch bei der
damaligen Citibank für die Ausführung der Verkaufsorder kein
Mitarbeiter da. Schließlich ist in ähnlicher Konstellation noch ein
Gerichtsverfahren von hrp beim Landgericht Frankfurt/M. gegen die
Commerzbank AG anhängig. Hier hat es im Depot des Klägers ständig
Käufe und Verkäufe gegeben; alle drei Monate ist es zu einer
Besprechung des Depots mit dem Bankberater gekommen. Eine
entsprechende Depotbesprechung hat noch im Juli 2008 stattgefunden.
Ein Hinweis auf die vorgenannten drei Punkte ist wiederum nicht
erfolgt.

Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) nimmt laut JUVE, Handbuch
für Wirtschaftskanzleien 2009/2010, eine Spitzenposition bei den
bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein. Der
Kanzleigründer, RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren
ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. RA. Hahn und
RAin. Dr. Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht und gehören laut JUVE-Handbuch zu den "häufig
empfohlenen" Anwälten. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft mit
Standorten in Bremen, Hamburg und seit dem 01.07.2010 in Stuttgart
vertritt ausschließlich geschädigte Kapitalanleger.

Originaltext: Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/61631
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_61631.rss2

Kanzleikontakt:
Hahn Rechtsanwälte
Partnerschaft
RA Peter Hahn
Am Kaiserkai 10
20457 Hamburg
Fon: +49-40-367987
Fax: +49-40-365681
E-Mail: peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de


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