Urteilsbegründung durch OLG Karlsruhe in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar
15. Dezember 2004 - Die Deutsche Bausparkasse Badenia AG sieht sich durch die am heutigen Mittwoch (15. Dezember 2004) veröffentlichte ausführliche Urteilsbegründung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe in ihrer rechtlichen Auffassung bestätigt, gegen das Urteil vor dem Bundesgerichtshof in Revision zu gehen. Nach Ansicht der Badenia sind die vom 15. Zivilsenat des OLG Karlsruhe vorgebrachten Urteilsgründe wenig stichhaltig und von vielen anderen Gerichten in Deutschland bereits eindeutig anders bewertet worden. In 81 von 82 Prozessen bei ähnlich gelagerten Fällen hat die Badenia bisher gewonnen. Daher setzt das Unternehmen auf eine letztinstanzliche Entscheidung durch das höchste deutsche Gericht zu seinen Gunsten. Ausdrücklich hat das OLG im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung diese Möglichkeit zugelassen.
In dem Berufungsverfahren hatte das OLG Karlsruhe die Badenia mit Urteil vom 24. November 2004 unter dem Aktenzeichen 15 U 4/01 zum Schadensersatz gegenüber einer Kundin verurteilt, die 1997 eine vermietete Eigentumswohnung gekauft hat; Badenia hatte dabei, wie in allen Fällen, nur die Finanzierung übernommen.
Im Einzelnen sind folgende Begründungen des Gerichts durch die Badenia nicht nachvollziehbar. Die Vermutung des Gerichtes, den anderen Oberlandesgerichten hätten wohl andere Informationen als dem OLG Karlsruhe vorgelegen, trifft nicht zu. Das OLG Karlsruhe steht mit seiner Urteilsbegründung in Sachen Mietpools direkt in Widerspruch zu einer ganzen Reihe von anderen Urteilen, beispielsweise den Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm, Celle, Braunschweig u.a. In keinem Fall wurde eine Aufklärungspflichtsverletzung festgestellt, so dass erst recht kein Betrug angenommen werden kann.
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