Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig in der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, können eine Ausgleichsleistung/Beihilfe beantragen, darauf hat die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft aufmerksam gemacht. Um die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen zu erfüllen, müssen die Antragsteller eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und am 1. Juli 1995 das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Außerdem ist für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) in der Land- und Forstwirtschaft nachzuweisen. Antragsteller aus den neuen Bundesländern müssen nach dem 31 Dezember 1994 noch mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben. Auch ehemalige Arbeitnehmer, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes haben, können einen Antrag auf Ausgleichsleistung stellen.
Die maximale Leistungshöhe beträgt zurzeit monatlich 62,00 Euro für verheiratete und 37,20 Euro für ledige Berechtigte. Anträge auf Gewährung einer Ausgleichsleistung sind bis zum 30. September 2005 zu stellen. Dies ist aber nur dann maßgebend, wenn der Antragsteller bereits eine gesetzliche Rente vor dem 1. Juli 2005 bezogen hat. Wird der Antrag später gestellt, gehen nur die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2005 verloren.
Rückfragen sind zu richten an die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft,
Druseltalstraße 51,
34131 Kassel,
Telefon: 0561/93279-0,
Fax: 0561/93279-70
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