BGH schafft Zweiklassengesellschaft im Grauen Kapitalmarkt / Rechtsweg zum Musterverfahren nur für Initiatoren, nicht für Vertrieb
Geschrieben am 20-03-2007 |
München (ots) - Der Bundesgerichtshof hat im Grauen Kapitalmarkt für tausende von Altfällen eine Zweiklassengesellschaft geschaffen. "Während Initiatoren sich mit einer Vielzahl von Anlegern in einem Musterverfahren vor einem Gericht auseinandersetzen können, muss der Vertrieb von Banken und Finanzdienstleistern weiterhin damit rechnen, vor mehreren Gerichten mit Verfahren in gleicher Sache überzogen zu werden", beschreibt Wolf Stumpf, Rechtsanwalt bei Nörr Stiefenhofer Lutz, die Folgen einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 30. Januar (X ARZ 381/06). Dieses Zweiklassensystem gilt für Rechtstreitigkeiten über Produkte des Grauen Kapitalmarkts, die vor Inkrafttreten des Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgesetzes am 1. Juli 2005 vertrieben wurden.
In dem Verfahren ging es unter anderem um die Frage, ob das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (KapMuG) auch für Vermögensanlagen des Grauen Kapitalmarkts gilt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt wurden. Nach dem KapMuG können Anlegerklagen vor einem ausschließlich zuständigen Gericht gebündelt werden, um schneller und günstiger zu einer Entschei-dung zu kommen. Außerdem können so widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Gerichte vermieden werden. Der BGH bejahte das nur für Klagen gegen Initiatoren.
"Für den Vertrieb ist das eine unerfreuliche Entscheidung", sagt Stumpf. Auch unter Anlegern am Grauen Kapitalmarkt gebe es schwarze Schafe vergleichbar den "räuberischen Aktionären". Diese zielten mit ihren Klagen vor allem darauf ab, teure Vergleiche zu erzwingen. Um ihren Ruf zu schützen, gingen Initiatoren und Vertrieb häufig darauf ein, berichtet der Anwalt. Beide Seiten seien daher gleichermaßen auf schnelle Entscheidungen angewiesen.
"Die Zweiteilung des Rechtsschutzes wird sich erst in Jahrzehnten erledigt haben, wenn alle Altfälle abgearbeitet sind, sofern der Gesetzgeber hier nicht nachbessert", sagt Stumpf. Kraft Gesetzes gilt das Musterverfahren des KapMuG - ohne Rücksicht ob Initiator oder Vertrieb - nur für Vermögensanlagen, für die ein Prospekt erstellt wurde. Eine Prospektpflicht für Vermögensanlagen des Grauen Kapitalmarkts gibt es aber erst seit Inkrafttreten des neuen Prospektregimes am 1. Juli 2005.
Originaltext: Nörr Stiefenhofer Lutz Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=58950 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_58950.rss2
Pressekontakt: Dr. Michael Neumann Tel. +49-(0) 89-28 628-226 Mobile: +49 (0) 171-125 14 28 E-Mail: michael.neumann@noerr.com
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