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Spitzenverbaende informieren: Neue Zugangsmoeglichkeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung / Bisher Nichtversicherte werden (wieder) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung

Geschrieben am 30-03-2007

Siegburg (ots) - Ab dem 1.4. dieses Jahres erhalten viele Menschen
(wieder) Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Denn mit
Inkrafttreten der Gesundheitsreform werden auch diejenigen
Bundesbuerger und in Deutschland lebenden Menschen
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung, die bislang unversichert sind und keinen
anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.
Flankiert wird diese Regelung dadurch, dass auch die private
Krankenversicherung ab dem 1.7.2007 nicht versicherte Menschen im so
genannten Standardtarif versichern muss. Kein in Deutschland lebender
Mensch wird also mehr ohne ausreichende Absicherung im Krankheitsfall
dastehen.

Der Krankenversicherungsschutz ist ab dem 1.4.2007 von der
gesetzlichen Krankenkasse sicherzustellen, bei der zuletzt eine
Versicherung bestanden hat, auch wenn diese Versicherung Jahrzehnte
zurueckliegt. Wenn diese urspruengliche Krankenkasse nicht mehr
besteht, ist die Rechtsnachfolgerin zustaendig. Bestand vor dem
1.4.2007 zuletzt eine private Krankenversicherung, kommt eine
Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zustande.
Dann ist die private Krankenversicherung zustaendig.

Wer bisher noch nie gesetzlich oder privat krankenversichert war,
kann die Krankenkasse frei waehlen. Ausnahme: Beamte oder
hauptberuflich Selbststaendige. Diese muessen sich an die private
Krankenversicherung wenden.

Wer nach der neuen Regelung in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, hat natuerlich auch
Beitraege zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, und zwar aus
allen beitragspflichtigen Einnahmen. Im Einzelfall koennen die
Beitraege auch vom Sozialamt uebernommen werden.

Versicherungspflichtige ohne anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall, fuer die die Neuregelung infrage
kommt, sollten sich so schnell wie moeglich bei ihrer letzten
Krankenkasse oder, wenn dies nicht zutrifft, bei einer ausgewaehlten
Krankenkasse melden, damit das Versicherungsverhaeltnis zum 1.4.2007
begruendet werden kann. Auch wer sich spaeter meldet, wird
rueckwirkend zum 1.4.2007 Kraft Gesetzes versicherungspflichtig und
muss ab diesem Zeitpunkt auch die Beitraege nachzahlen.

Eine Versicherung kommt nicht zustande, wenn bereits ein
ausreichender anderweitiger Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall besteht. Insofern ist eine Meldung bei einer
Krankenkasse insbesondere in folgenden Faellen nicht erforderlich:

- Bezug laufender Sozialhilfeleistungen, wie zum Beispiel laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe fuer behinderte Menschen
oder Hilfe zur Pflege

- Anspruch auf freie Heilfuersorge (z. B. Soldaten, Polizisten,
Feuerwehrleute)

- Anspruch auf Gesundheitsfuersorge nach dem Strafvollzugsgesetz
oder auf sonstige Gesundheitsfuersorge

- Anspruch auf Kranken- und Heilbehandlung nach dem
Bundesversorgungsgesetz, dem Bundesentschaedigungsgesetz oder
vergleichbaren gesetzlichen Regelungen

- Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 4
Asylbewerberleistungsgesetz

Weitergehende Auskunft erteilt in Zweifelsfaellen jede
Krankenkasse.

Diese Pressemitteilung finden Sie auch im Internet unter
www.gkv.info

Originaltext: Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=63905
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_63905.rss2

Pressekontakt:
Federführend: VdAK/AEV
Frankfurter Str. 84, 53721 Siegburg
Michaela Gottfried, Tel.: 0 22 41 / 1 08 - 2 93
Tel. Presse Berlin: 0 30 / 25 93 09 30
e-Mail: presse@vdak-aev.de


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