Spitzenverbaende informieren: Neue Zugangsmoeglichkeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung / Bisher Nichtversicherte werden (wieder) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
Geschrieben am 30-03-2007 |
Siegburg (ots) - Ab dem 1.4. dieses Jahres erhalten viele Menschen (wieder) Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Denn mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform werden auch diejenigen Bundesbuerger und in Deutschland lebenden Menschen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die bislang unversichert sind und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Flankiert wird diese Regelung dadurch, dass auch die private Krankenversicherung ab dem 1.7.2007 nicht versicherte Menschen im so genannten Standardtarif versichern muss. Kein in Deutschland lebender Mensch wird also mehr ohne ausreichende Absicherung im Krankheitsfall dastehen.
Der Krankenversicherungsschutz ist ab dem 1.4.2007 von der gesetzlichen Krankenkasse sicherzustellen, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat, auch wenn diese Versicherung Jahrzehnte zurueckliegt. Wenn diese urspruengliche Krankenkasse nicht mehr besteht, ist die Rechtsnachfolgerin zustaendig. Bestand vor dem 1.4.2007 zuletzt eine private Krankenversicherung, kommt eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zustande. Dann ist die private Krankenversicherung zustaendig.
Wer bisher noch nie gesetzlich oder privat krankenversichert war, kann die Krankenkasse frei waehlen. Ausnahme: Beamte oder hauptberuflich Selbststaendige. Diese muessen sich an die private Krankenversicherung wenden.
Wer nach der neuen Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, hat natuerlich auch Beitraege zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, und zwar aus allen beitragspflichtigen Einnahmen. Im Einzelfall koennen die Beitraege auch vom Sozialamt uebernommen werden.
Versicherungspflichtige ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, fuer die die Neuregelung infrage kommt, sollten sich so schnell wie moeglich bei ihrer letzten Krankenkasse oder, wenn dies nicht zutrifft, bei einer ausgewaehlten Krankenkasse melden, damit das Versicherungsverhaeltnis zum 1.4.2007 begruendet werden kann. Auch wer sich spaeter meldet, wird rueckwirkend zum 1.4.2007 Kraft Gesetzes versicherungspflichtig und muss ab diesem Zeitpunkt auch die Beitraege nachzahlen.
Eine Versicherung kommt nicht zustande, wenn bereits ein ausreichender anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Insofern ist eine Meldung bei einer Krankenkasse insbesondere in folgenden Faellen nicht erforderlich:
- Bezug laufender Sozialhilfeleistungen, wie zum Beispiel laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe fuer behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege
- Anspruch auf freie Heilfuersorge (z. B. Soldaten, Polizisten, Feuerwehrleute)
- Anspruch auf Gesundheitsfuersorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder auf sonstige Gesundheitsfuersorge
- Anspruch auf Kranken- und Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Bundesentschaedigungsgesetz oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen
- Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz
Weitergehende Auskunft erteilt in Zweifelsfaellen jede Krankenkasse.
Diese Pressemitteilung finden Sie auch im Internet unter www.gkv.info
Originaltext: Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=63905 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_63905.rss2
Pressekontakt: Federführend: VdAK/AEV Frankfurter Str. 84, 53721 Siegburg Michaela Gottfried, Tel.: 0 22 41 / 1 08 - 2 93 Tel. Presse Berlin: 0 30 / 25 93 09 30 e-Mail: presse@vdak-aev.de
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