04.11.05 - Heute hat vor dem Landgericht Duisburg die erste mündliche Verhandlung in diesem Rechtsstreit stattgefunden. Es geht um den Wert der Geschäftsanteile von Gesellschaften, die TUI AG (damals noch Preussag AG) im September 1999 in die damalige Babcock Borsig AG im Rahmen einer Kapitalerhöhung als Sacheinlage eingebracht bzw. die sie zusätzlich an Babcock verkauft hat. TUI AG hat mehrere Rechtsgutachten eingeholt, die die Klage in den entscheidenden Punkten widerlegen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht bestätigt, dass das vom Klägerangerufene Landgericht Duisburg wegen einer zwischen den Parteien bestehenden ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung örtlich unzuständig ist. Zuständig wäre vielmehr das Landgericht Frankfurt am Main. Außerdem fehle für die vom Kläger erhobene Feststellungsklage das Rechtsschutzinteresse.
Die Klage ist darüber hinaus nach Auffassung der TUI AG unbegründet. Die vonder damaligen Preussag in Babcock eingebrachten Geschäftsanteile hatten den gesetzlich vorgeschriebenen Wert. Überdies sind eventuelle weitergehende Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Verjährungsregelung schon seit drei Jahren verjährt.
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