Westdeutsche Zeitung: Sicherungsverwahrung für jugendliche Straftäter = von Peter Kurz
Geschrieben am 18-07-2007 |
Düsseldorf (ots) - Nehmen wir den vom Bundesjustizministerium konstruierten Fall und fragen anschließend: Wie würden Sie entscheiden? Ein 18-Jähriger quält und vergewaltigt eine Frau. Um die Tat zu verdecken, tötet er sein Opfer. Der Täter wird zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt. Im Knast zeigt er sich wiederholt aggressiv gegenüber Mitgefangenen und Anstaltspersonal. Er verweigert jede Therapie. Nach Strafverbüßung steht der inzwischen 29-Jährige zur Entlassung an. Der Anstaltspsychologe hält ihn für hochgefährlich. Wie also würden Sie entscheiden? Weiter festhalten natürlich, der Mann darf nicht auf die Allgemeinheit losgelassen werden - so werden wohl die meisten Menschen sagen. Doch das ist nicht möglich. Eine Sicherungsverwahrung nach Absitzen der Strafe ist im Jugendstrafrecht, anders als bei Erwachsenen, nicht vorgesehen. Wie kann das sein, der Mann ist doch inzwischen erwachsen? Egal, er wurde ja nach Jugendstrafrecht verurteilt. Eine Gesetzeslücke, wie sie deutlicher kaum sein kann. Und darum ist es gut, dass die Justizministerin diese nun schließen will. Denn für den Schutz der Öffentlichkeit vor Straftaten - und dies ist der Zweck der Sicherungsverwahung kann es keine Rolle spielen, ob der Täter nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurde. Hier kann es nur auf seine Gefährlichkeit ankommen. Allerdings ist ein solches Wegsperren nur unter sehr engen Voraussetzungen zu rechtfertigen. Denn die Sicherungsverwahrung ist die schärfste Sanktion, die unser Strafrecht kennt. Sie sanktioniert nicht das Verbrechen, das jemand begangen hat (das ist ja durch Absitzen der Strafe gesühnt), sondern Taten, die er noch begehen könnte. Das steht im Widerspruch zu unserem auf dem Schuldprinzip basierenden Strafrecht: Bestraft wird, wer Unrecht getan hat. Nicht aber derjenige, der vielleicht demnächst Unrecht begehen wird. Denn mit dieser Argumentation könnte man ja auch Menschen hinter Gitter bringen, die sich noch gar nichts haben zuschulden kommen lassen. Daher kann die Sicherungsverwahrung, wie auch im Erwachsenenstrafrecht, nur das letzte Mittel sein. Und darf der Justiz nicht als Ausrede dafür dienen, angesichts dieser möglichen Sanktion die Resozialisierungsbemühungen zurückzufahren.
Originaltext: Westdeutsche Zeitung Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=62556 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_62556.rss2
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