Tipps für den Alltag / Nur ein kleiner Klick / Wer ohne Sicherheitsgurt fährt und bei einem Unfall verletzt wird, muss mit Mithaftung rechnen (BILD)
Geschrieben am 24-05-2013 |
Coburg (ots) -
Seit fast vierzig Jahren lernt jeder Fahrschüler: Vor dem
Losfahren anschnallen. Trotzdem ist der Griff nach dem
Sicherheitsgurt noch immer nicht für alle eine
Selbstverständlichkeit. Dabei kann er Leben retten, denn immer noch
sind auch fehlende Sicherheitsgurte bei Unfällen der Grund für
schwere Verletzungen oder Todesfälle.
Wer sich heutzutage nur auf den Airbag verlässt, macht einen
Fehler. Optimalen Schutz bei Unfällen bietet nur die Kombination aus
Sicherheitsgurt und Airbag. Ein Airbag allein kann für einen nicht
angeschnallten Fahrer bei einem Unfall zur ernsten Gefahr werden,
wenn Fahrer oder Beifahrer in dem Moment nach vorne geschleudert
werden, in dem sich der Airbag entfaltet. Zudem kann es auch
passieren, dass der Unangeschnallte durch die Wucht des Aufpralls
einfach den Airbag durchschlägt und sich auf diese Art und Weise
schwer verletzt.
Doch Gurtmuffel müssen auch beim Versicherungsschutz mit
Konsequenzen rechnen: Ereignet sich ein Unfall, bei dem der
Verursacher zweifelsfrei feststeht, ist es an der Kfz-
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, den Schaden zu
regulieren. Sollte sich an Hand der Verletzungen jedoch
herausstellen, dass der Geschädigte nur deshalb so schwer zu Schaden
kam, weil er nicht angeschnallt war, geht die Rechtsprechung von
einem Mitverschulden aus (LG Oldenburg AZ 1 0 879/08). Diese
Mithaftung kann dazu führen, dass die Ansprüche eines Geschädigten -
zum Beispiel das Schmerzensgeld oder der Verdienstausfall - bis zu 50
Prozent gekürzt werden.
Ein Thema ist das Anschnallen auch, wenn es um Fahrgemeinschaften
geht: Wer seine Kinder und deren Freunde gemeinsam in die Schule oder
zum Sportverein fährt, muss ein Auge darauf haben , dass die Kinder
angeschnallt sind und soweit nötig auch in einem entsprechenden
Kindersitz Platz nehmen. Wie lange Kindersitze das Mittel der Wahl
sind, ist in § 21 der Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt:
"Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm
sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte
vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn
Rückhalteeinrichtungen benutzt werden, die amtlich genehmigt und für
das Kind geeignet sind." Autofahrer, die sich daran nicht halten,
machen sich strafbar und ihnen droht ein Bußgeld.
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