Schiewerling/Mayer: Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH weisen beim Ausschluss von Sozialleistungen für EU-Bürger in die richtige Richtung
Geschrieben am 20-05-2014 |
Berlin (ots) - Übermäßige Belastung der Sozialsysteme verhindern
Der zuständige Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH)
hat am heutigen Dienstag seine Schlussanträge im Vorlageverfahren Rs.
Dano gestellt und festgestellt, dass Deutschland EU-Ausländer von
Sozialleistungen unter bestimmten Umständen ausschließen kann.
Dazu erklärt der arbeitsmarkt- und sozialpolitische Sprecher der
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Karl Schiewerling:
"Der Generalanwalt beim EuGH erkennt zu Recht, dass die
Freizügigkeit in Europa nicht zu einer übermäßigen Belastung der
Sozialsysteme führen darf. Wer ausschließlich nach Deutschland kommt,
um hier Sozialleistungen zu beziehen, muss von solchen Leistungen
ausgeschlossen bleiben, denn dann fehlt es an einer tatsächlichen
Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedstaat und einer Integration in
diesen. Nach dem Vorliegen der Urteils des EuGH wird zügig zu prüfen
sein, ob die Ausschlusstatbestände im deutschen Sozialrecht
anzupassen sind, um künftig einen wirksamen Ausschluss zu
gewährleisten."
Der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen
Bundestag, Stephan Mayer, erklärt dazu:
"Unmittelbar vor der anstehenden Europawahl setzt der
Generalanwalt beim EuGH ein deutliches Zeichen gegen den Missbrauch
der Freizügigkeit in der EU. Seine Auffassung macht deutlich, dass es
auch innerhalb der Institutionen der EU ein hohes Maß an Weitsicht
und praktischem Problemverständnis gibt, wenn es darum geht,
Sozialleistungsmigration innerhalb der EU zu verhindern. Die
Feststellung, dass Deutschland Personen von Leistungen ausschließen
kann, die einzig und allein mit dem Ziel kommen, eine Beschäftigung
zu suchen oder Sozialhilfe zu beziehen, weist in die richtige
Richtung. Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH in seiner nun
bevorstehenden Entscheidung ebenfalls Augenmaß und Problembewusstsein
zeigt. Der EuGH hat nun die Chance der Freizügigkeit in Europa einen
wahren Dienst zu erweisen, indem er der Linie des Generalanwaltes
folgt."
Hintergrund:
Der zuständige Generalanwalt bei EuGH hat heute seine
Schlussanträge und die Stellungnahme in der Rechtssache Dano
(C-333/13) eingereicht. Die Kläger, eine rumänische Staatsbürgerin
und ihr 2009 geborener Sohn Dano, die seit 2010 in Leipzig leben,
begehren Leistungen der Grundsicherung nach SGBII (Regelleistung bzw.
Sozialgeld sowie anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung). Die
beklagte BA (Jobcenter Leipzig) hat dies abgelehnt. Auf ihre Klage
hat das Sozialgericht Leipzig die Sache dem EuGH zur
Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts
hat die Klägerin lediglich drei Jahre die Schule besucht, keinen
Schulabschluss sowie keinen erlernten oder angelernten Beruf. Sie war
bisher weder in Rumänien noch in Deutschland erwerbstätig. Die
deutsche Sprache versteht sie nur eingeschränkt. Die beklagte BA hat
darauf verwiesen, dass die Kläger nach deutscher Rechtslage von SGBII
Leistungen ausgeschlossen seien und dass nach ihrer Auffassung aus
europarechtlichen Erwägungen für eine Ungleichbehandlung gegenüber
deutschen Staatsangehörigen mit der Vermeidung von
"Sozialhilfetourismus" ein sachlicher Grund gegeben sei.
In seinen heutigen Schlussanträgen ist Generalanwalt Melchior
Wathelet der Auffassung, dass das Unionsrecht es nicht verwehrt, dass
Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines
allgemeinen Kriteriums "besondere beitragsunabhängige
Geldleistungen", wie die Leistungen der deutschen Grundsicherung für
hilfebedürftige Arbeitsuchende, verweigert werden, sofern mit dem
herangezogenen Kriterium (wie z. B. dem Grund für die Einreise des
Antragstellers in das Staatsgebiet des Mitgliedstaats) das Fehlen
einer tatsächlichen Verbindung mit diesem Staat nachgewiesen werden
kann und so eine übermäßige Belastung für das Sozialhilfesystem
verhindert werden soll.
Die Schlussanträge des Generalanwaltes sind auch deshalb von hohem
Interesse, weil ihnen der EuGH in der Vergangenheit in der Mehrzahl
der Fälle gefolgt ist.
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