VW Skandal - Warnung an Geschädigte: Sammelklage birgt Kostengefahren für die Geschädigten
Geschrieben am 28-07-2016 |
Lahr (ots) - Nachdem im VW-Skandal Millionen von Kunden betroffen
sind, kam auch in Deutschland die Diskussion auf, Sammelklagen zu
ermöglichen. Es drängten sich unterschiedliche Institutionen in den
Vordergrund, die mit einer Interessenbündelung werben. Die
Geschädigten sollen ihre Ansprüche an einen Rechtsdienstleister
abtreten, der dann ohne Kostenrisiko für die Geschädigten klagt. Nur
im Erfolgsfall soll eine Provision fließen. Bei einem Misserfolg
sollen auf die Geschädigten selbst keine Kosten zukommen.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die
mehr als zwanzigtausend Geschädigte des VW-Skandals vertritt und
berät, hat ein solches Konstrukt ebenfalls in Erwägung gezogen. Nach
eingehender rechtlicher Prüfung kommt die Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH jedoch zu dem Ergebnis, dass eine
solche konstruierte Sammelklage in Deutschland äußerst kritisch zu
betrachten ist und erhebliche Kostenrisiken für die VW-Geschädigten
in sich birgt.
Keine Sammelklagen im deutschen Recht vorgesehen
So wünschenswert die Interessenbündelung rechtspolitisch ist, in
der Zivilprozessordnung (ZPO) ist sie nicht geregelt. Lediglich
geschädigte VW-Aktionäre können ein Musterverfahren nach dem Gesetz
über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
(KapMuG) wie beispielsweise in dem bekannten Telekom-Fall
durchführen. Eine Sammelklage für Autokäufer, die Schadensersatz
verlangen, sieht das deutsche Prozessrecht hingegen (bisher) nicht
vor. Wenn Autokäufer gebündelt Ansprüche geltend machen wollen,
bedarf es dazu rechtlicher Konstruktionen, um die Regelungen der ZPO
umgehen zu können. Solche Konstruktionen bringen jedoch massive
Risiken mit sich, sowohl für die VW-Geschädigten selbst als auch für
den Rechtsdienstleister.
Sammelklagen gesetzes- und sittenwidrig und damit unzulässig
Verschiedene Gerichte haben sich bereits mit konstruierten
"Sammelklagen" in Deutschland befasst.
So hielt das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom
17.12.2013, 37 O 200/09 (Zementkartell) eine kartellrechtliche
Sammelklage auf Schadensersatz für unzulässig. In diesem Verfahren
hatten die geschädigten Abnehmer eines Preisbindungskartells ihre
Ansprüche an eine Gesellschaft belgischen Rechts abgetreten, damit
diese Gesellschaft die Ansprüche gegen die Zementhersteller gebündelt
geltend machen kann. Das Landgericht Düsseldorf hielt diese
Abtretungen für unwirksam, weil sie gesetzes- und sittenwidrig seien.
Zum einen liege ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Zum
anderen sei die Gesellschaft, an die die Ansprüche abgetreten wurden
und die dann geklagt hatte, nicht in der Lage gewesen, die sehr hohen
Prozesskosten bei einem Prozessverlust zu bezahlen. Das
Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte in seinem Urteil vom
18.02.2015, VI-U (Kart) 3/14 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das
Berufungsgericht ist vom Kartellsenat des BGH zurückgewiesen worden
(BGH, Beschl. v. 07.04.2009, KZR 42/08).
Auch das Oberlandesgericht Köln beschäftigte sich in seinem Urteil
vom 11.03.2015, 13 U 149/13 mit einer "Sammelklage" geschädigter
Fondsanleger. In dem dortigen Fall hatten Anleger eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gegründet, an die sie ihre Ansprüche abgetreten
haben. Das Oberlandesgericht Köln sah in dem dortigen Fall die
Sammelklage als zulässig an. Das Gericht setzte sich jedoch
ausführlich mit der Zulässigkeit der Sammelklage auseinander und sah
diese nur deshalb als zulässig an, weil die Ansprüche endgültig
abgetreten wurden. In einem weiteren Urteil vom 29.11.201, 20 U
130/13 3 hielt das Oberlandesgericht Köln eine "Sammelklage" für
unzulässig.
Ob eine Rechtsdienstleister in der Lage ist, die Prozesskosten bei
einem Prozessverlust zu tragen, ist fraglich. Geht man davon aus,
dass für 100.000 Geschädigte geklagt werden soll, müsste der
Rechtsdienstleister in der Lage sein, mindestens EUR 1 Mio.
aufzubringen. Die Gefahr der Prozesstrennung ist dabei noch nicht
berücksichtigt. Sollte das Gericht die einzelnen Verfahren abtrennen
und aus dem einen 100.000 Prozesse machen, müsste der
Rechtsdienstleister in der Lage sein bei einem jeweils geltend
gemachten Schaden von EUR 5.000, ca. EUR 300 Mio. an gegnerischen
Rechtsanwaltskosten aufzubringen. Es darf bezweifelt werden, dass
dieser Betrag aufgebracht werden kann.
Aus der Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist daher eine solche Abtretung der
Ansprüche nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig. Damit wäre
aber auch die Sammelklage erfolglos.
Gefahr der Prozesstrennung
Eine weitere Gefahr für den Sammelkläger ist, dass das Gericht
eine Prozesstrennung vornimmt. Nach § 145 ZPO kann das Gericht
anordnen, dass mehrere in einer Klage zusammengefasste Ansprüche
getrennt verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen
gerechtfertigt ist. Im VW-Skandal muss für jedes einzelne Fahrzeug
der Schadensersatzbetrag gesondert festgestellt werden. Einen
pauschalen Schadensersatz zu begründen dürfte nahezu unmöglich sein.
So wird sich beispielsweise für ein Fahrzeug von Audi mit einem Wert
von EUR 60.000.- ein anderer Schadensersatzbetrag ergeben als für ein
viel gefahrenes gebrauchtes Fahrzeug von Skoda mit einem Wert von EUR
5.000. Wenn sich das Gericht dafür entscheidet, eine Prozesstrennung
vorzunehmen, kann sich der Sammelkläger dagegen nicht zur Wehr
setzen. Rechtsmittel dagegen gibt es in der ZPO nicht. Dadurch wird
das Kostenrisiko exorbitant erhöht. Die Anwalts- und Gerichtskosten
werden dann für jede einzelne Klage in das Unermessliche steigen. Es
darf bezweifelt werden, dass der Sammelkläger in der Lage ist, dieses
Kostenrisiko aufzufangen.
Gefahr der Widerklage durch VW und damit Kosten für die
Geschädigten selbst
Den VW-Geschädigten wird versprochen, dass keine Kosten auf sie
zukommen durch den Prozess. Dies mag für die aktive Klage richtig
sein, nicht bedacht wird aber offensichtlich die Gefahr einer
sogenannten Drittwiderklage. VW hat in dem Prozess durch einen
geschickten Schachzug die Möglichkeit, eine Gegenklage
(Drittwiderklage) gegen die Geschädigten selbst zu erheben, die
eigentlich gar nicht Teil des Prozesses sein sollten.
Das OLG München, 23 U 2275/15 hat entschieden, dass eine solche
Drittwiderklage zulässig ist. Das OLG München begründet seine
Entscheidung damit, dass der Schädiger nicht sicher sein kann, dass
die Abtretung auch wirksam erfolgt ist. In einem solchen Fall könnte
sich der Schädiger eines weiteren Prozesses (durch den VW-Kunden
selbst) ausgesetzt sehen, wenn die Klage verloren geht. Im VW Skandal
bedeutet dies, dass VW auf die Klage des Sammelklägers dadurch
reagieren könnte, dass sie jeden einzelnen Geschädigten VW Autokäufer
mit einer Drittwiderklage überzieht. Selbst wenn der Sammelkläger
dann gegen VW gewinnt, würde VW umgekehrt die Widerklage gewinnen. In
diesem Fall müssten die Geschädigten selbst für die Kosten aufkommen,
die sich schnell auf mehrere 1.000 EUR belaufen. Selbst wenn die
Geschädigten dann Schadensersatz erhalten, würde dieser Betrag wieder
durch die zu zahlenden Prozesskosten aufgefressen werden. Außerdem
würden viele Geschädigte in ein Verfahren hineingezogen, mit welchen
sie eigentlich gar nichts zu tun haben sollten.
Weitere Risiken
Es bestehen außerdem weitere praktische Risiken, die zur Folge
haben können, dass ein solcher Mammutprozess kaum durchführbar ist
oder sich zumindest jahrelang hinzieht. Bestreitet VW bereits die
Abtretungen an den Dienstleister, muss das Gericht möglicherweise
alle Geschädigten, die ihre Ansprüche abgetreten haben, laden und
anhören. Wenn beispielsweise für 100.000 Geschädigte eine Anhörung
vor Gericht durchgeführt werden muss und das Gericht an einem
Prozesstag in der Lage ist, 30 Anhörungen durchzuführen, bedürfte es
mehr als 3.000 Prozesstage. Selbst wenn solche Anhörungen täglich
durchgeführt werden würden, wäre dafür alleine ein Zeitaufwand von 10
Jahren notwendig. Bereits daran wird die praktische Durchführungen
einer "Sammelklage" mit so vielen Beteiligten scheitern.
Ob ein Gericht außerdem für jedes Fahrzeug pauschal einen gewissen
Betrag als Schadensersatz festsetzt, ist ebenfalls sehr
unwahrscheinlich. Das Gericht müsste für jedes Fahrzeug eine eigene
Schätzung vornehmen, was bereits aus zeitlichen Gründen sehr
schwierig sein wird. Ob das Gericht den Schadensersatzbetrag
überhaupt schätzen kann, ist prozessrechtlich ebenfalls nicht einfach
zu beantworten. Hierzu bedürfte es aufwändiger Beweisaufnahmen, die
sich ebenfalls mehrere Jahre hinziehen können.
Fazit
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hält
es daher nicht für sinnvoll, sich derartiger Sammelklagen
anzuschließen. Gerade im Hinblick auf die Gefahr der Drittwiderklage
und des damit verbundenen Kostenrisikos für jeden einzelnen
Geschädigten ist davor zu warnen, sich blind einer solchen Klage
anzuschließen, ohne sich zuvor abgesichert zu haben. Solange es in
Deutschland keine Sammelklage gibt, ist der einzig sinnvolle Weg, die
Ansprüche in Einzelklagen, wie es das deutsche Prozessrecht vorsieht,
durchzusetzen. Geschädigte, die das Kostenrisiko scheuen, müssen dann
auf eine Klage verzichten und sich damit abfinden.
Pressekontakt:
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Pressesprecher: Rechtsanwalt Ralph Sauer
Einsteinallee 3
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
www.vw-schaden.de
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