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Das ändert sich 2018 bei der Steuer: Fünf wichtige Neuheiten auf einen Blick (FOTO)

Geschrieben am 04-12-2017

Neustadt a. d. W. (ots) -

Ein höheres Existenzminimum, mehr für Familien, bessere
Abschreibungsmöglichkeiten, weniger bürokratische Pflichten sowie
Anpassungen bei der Steuerklassen-Eingruppierung: Mit dem 1. Januar
2018 kommen wieder einige Neuerungen im Steuerrecht. Doch was ändert
sich genau? Und welche Bedeutung hat das für die Bürger? Die
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erläutert fünf wichtige Punkte.

1. Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag werden angehoben

Runde 9.000 Euro: So hoch ist der Grundfreibetrag ab dem 1. Januar
2018. Im Vergleich zu 2017 ist dies eine Steigerung um 180 Euro. Laut
VLH-Experten bedeutet das, dass ein Single 2018 bis zu einer
jährlichen Einkunftshöhe von rund 9.000 Euro keine Steuern zahlen
muss. Das Doppelte, also runde 18.000 Euro, steht zusammenveranlagten
Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Der Grundfreibetrag
soll sicherstellen, dass das staatlich festgelegte Existenzminimum
steuerfrei ist, sodass sich jede Person das Lebensnotwendigste
leisten kann.

Auf ebenfalls 9.000 Euro steigt der Unterhaltshöchstbetrag, der
sich am Grundfreibetrag orientiert. Das bedeutet: Ein
Unterhaltspflichtiger kann ab 1. Januar 2018 unter bestimmten
Voraussetzungen Unterhaltsleistungen von maximal 9.000 Euro pro Jahr
steuerlich geltend machen.

2. Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen - Kürzere
Antragsfristen fürs Kindergeld

Das Kindergeld steigt um zwei Euro pro Monat und Kind: Somit
bekommen Erziehungsberechtigte ab 1. Januar 2018 für das erste und
zweite Kind jeweils 194 Euro im Monat, für das dritte Kind 200 Euro
und ab dem vierten Kind monatlich 225 Euro, wie die VLH-Fachleute
vorrechnen.

Ab 1. Januar 2018 erhöht sich auch der Kinderfreibetrag - und zwar
von 4.716 Euro auf 4.788 Euro für verheiratete Eltern beziehungsweise
eingetragene Lebenspartner mit Kind, die sich zusammenveranlagen
lassen. Zusätzlich gibt es noch 2.640 Euro Freibetrag für
Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. So kommt man
insgesamt auf einen Freibetrag von 7.428 Euro pro Kind für 2018.

Ebenfalls neu ab 2018: Die Bedingungen für die rückwirkende
Beantragung von Kindergeld werden spürbar verschärft: Bei Anträgen,
die ab dem 1. Januar 2018 bei der Familienkasse eingehen, wird nur
noch maximal sechs Monate rückwirkend Kindergeld gezahlt. Anders ist
es bei Anträgen, die bis zum 31. Dezember 2017 eingehen. In diesen
Fällen können Eltern das Kindergeld rückwirkend für die vergangenen
vier Jahre und das aktuell laufende Jahr bekommen.

3. Bessere Möglichkeiten, Arbeitsmittel abzusetzen

Der Grenzwert für die Sofortabschreibung von sogenannten
geringwertigen Wirtschaftsgütern wird ab 1. Januar 2018 von 410 Euro
auf 800 Euro (jeweils ohne Mehrwertsteuer) angehoben. Was bedeutet
das für Berufstätige? Kauft ein Arbeitnehmer privat Dinge, die er
auch beruflich nutzt, so kann er die entsprechenden Aufwendungen in
der Regel anteilig als Werbungskosten absetzen. Das gilt laut
VLH-Experten zum Beispiel für die Anschaffung von Laptops,
Smartphones, Büromöbeln etc. Erfüllt der erworbene Gegenstand
bestimmte Kriterien und liegen seine Anschaffungs- beziehungsweise
Herstellungskosten unter dem definierten Grenzwert, handelt es sich
um ein sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut - und der
Arbeitnehmer kann die Aufwendungen noch für das Jahr des Kaufs
vollständig steuerlich geltend machen. Überschreiten die
Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten hingegen den
besagten Grenzwert, darf der Arbeitnehmer die Ausgaben nicht sofort
komplett absetzen, sondern muss sie über die sogenannte gewöhnliche
Nutzungsdauer, also über einen längeren Zeitraum hinweg, abschreiben.
Dank der deutlichen Grenzwerterhöhung ab 1. Januar 2018 ist es also -
im Gegensatz zu früher - in vielen Fällen möglich, die Ausgaben für
beruflich (mit)genutzte Laptops oder Smartphones für das Jahr der
Anschaffung voll und ganz abzusetzen.

4. Belege fürs Finanzamt: Vieles muss nicht mehr eingereicht, aber
aufbewahrt werden

Für die Steuererklärung 2017, die 2018 erstellt wird, gelten
erstmals neue Regeln für den Umgang mit Belegen, Nachweisen und
Bescheinigungen. Die Neuerung in Kurzform: Aus einer
Belegvorlagepflicht wird den VLH-Profis zufolge weitgehend eine
Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Wer 2018 seine Steuererklärung
für 2017 abgibt, ist in vielen Fällen nicht mehr verpflichtet, Belege
beizufügen. Er muss diese aber trotzdem zuhause sammeln und
aufbewahren - und zwar ein Jahr lang ab der sogenannten Bestandskraft
des Steuerbescheids. Bis dahin kann das Finanzamt die Unterlagen bei
Bedarf nachfordern.

5. Frisch verheiratete Paare bekommen automatisch die
Steuerklassenkombination IV/IV

Ab 1. Januar 2018 werden alle Paare nach der Hochzeit automatisch
in die Steuerklassenkombination IV/IV eingruppiert - egal, ob beide
Partner berufstätig sind oder nicht. Deshalb sollten laut
VLH-Experten alle frisch Verheirateten überprüfen, welche
Steuerklassenkombination für sie die jeweils günstigste ist.
Grundsätzlich können berufstätige Ehe- und eingetragene
Lebenspartner, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht
dauernd getrennt leben, zwischen drei Steuerklassenkombinationen
wählen:

- Kombination IV/IV
- Kombination III/V
- Kombination IV/IV mit Faktor

Bei der Steuerklassenwahl müssen diverse Regelungen beachtet
werden. Welche Kombination für das jeweilige Ehepaar die optimale
ist, hängt vor allem von der Einnahmensituation der beiden Personen
ab. Auch beim Bezug von Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld kann
ein Steuerklassenwechsel von Vorteil sein. Dabei sind allerdings
verschiedene Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

Generell können verpartnerte und verheiratete Paare einmal im Jahr
einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Dafür ist ein entsprechender
Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen - dies muss bis
spätestens 30. November geschehen. Dabei gibt es nach VLH-Angaben ab
2018 ebenfalls eine Neuheit: Ein Ehepartner mit der Steuerklasse III
oder V kann ab 1. Januar allein und somit ohne Einverständnis des
anderen den Steuerklassenwechsel in die Kombination IV/IV beantragen.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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